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11.07.2025 
Sie sehen eine Zeichnung mit einer wütenden Businessfrau hinter einem Schreibtisch. Diese Frau zeigt auf eine Tür, zu der ein Mann in gebückter Haltung zuläuft, wobei er einen Karton hält.

Dokument-Nr. 35208

Sie sehen eine Zeichnung mit einer wütenden Businessfrau hinter einem Schreibtisch. Diese Frau zeigt auf eine Tür, zu der ein Mann in gebückter Haltung zuläuft, wobei er einen Karton hält.
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Urteil27.09.2022Bundesarbeitsgericht2 AZR 508/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2023, 99Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2023, Seite: 99
  • NZA 2022, 1599Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2022, Seite: 1599
  • NZA-RR 2023, 55Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2023, Seite: 55
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil25.05.2020, 21 Ca 8122/19
  • Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil23.08.2021, 7 Sa 1190/20
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil27.09.2022

Fristlose Kündigung wegen Verkaufs von Waren ohne BonierungArbeitnehmer muss zu Rechtfertigungs- oder Ent­schuldigungs­gründen vortragen

Der Verkauf von Waren ohne Bonierung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ist der Vorwurf des Arbeitsgebers nicht völlig aus der Luft gegriffen, hat der Arbeitnehmer Rechtfertigungs- oder Ent­schuldigungs­gründe vorzutragen. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in einem Gastro­no­mie­betrieb in Hessen tätiger Stationskellner wurde im Dezember 2019 fristlos gekündigt, weil die Arbeitgeberin ihm vorwarf, Speisen und Getränke verkauft zu haben, ohne diese boniert zu haben. Da bemerkt wurde, dass die Kasse des Kellners für eine längere Zeit offen stand, wurde eine Kassenkontrolle durchgeführt, welche eine positive Differenz zwischen Ist- und Soll-Bestand in Höhe von 28,90 € ergab. Gegen die Kündigung richtete sich die Kündi­gungs­schutzklage des Kellners.

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht gaben Klage statt

Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. als auch das Landes­a­r­beits­gericht Hessen gaben der Kündi­gungs­schutzklage statt. Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts habe die Beklagte nicht darlegen können, dass der Kläger die positive Kassendifferenz im Verlauf seiner Schicht absichtlich aufgebaut habe. Denn der Kläger behauptet, die Kassendifferenz sei redlich zustande gekommen. Die Beklagte legte gegen die Entscheidung Revision ein.

Bundes­a­r­beits­gericht hält Darlegung der Arbeitgeberin für ausreichend

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten der Beklagten. Das Landes­a­r­beits­gericht habe die Anforderungen an die Darlegungen der Beklagten überspannt. Zwar müsse der Arbeitgeber im Rahmen eines Kündi­gungs­schutz­pro­zesses darlegen und beweisen, dass ein Kündigungsgrund vorliegt. Er dürfe sich dabei aber darauf beschränken, den objektiven Tatbestand einer Pflicht­ver­letzung vorzutragen. Er müsse nicht jeden erdenklichen Rechtfertigungs- oder Entschul­di­gungsgrund vorbeugend ausschließen. Es sei vielmehr Sache des Arbeitnehmers. Für das Eingreifen solcher Gründe zumindest greifbare Anhaltspunkte zu benennen. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber außerhalb des fraglichen Gesche­hens­ablauf steht, während der Arbeitnehmer aufgrund seiner Sachnähe die wesentlichen Tatsachen kennt. So liege der Fall hier.

Vorliegen eines berechtigten Vorwurfs der Arbeitgeberin

Nachdem der Vorwurf der Beklagten nicht völlig aus der Luft gegriffen war und sich auch keine redlichen Gründe für die Entstehung der Kassendifferenz unmittelbar aufdrängten, sei nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts der Kläger gehalten gewesen, im Rahmen einer sekundären Darlegungslast die ihm zumutbaren Angaben zu dem von ihm angenommenen redlichen Zustandekommen des Kassen­über­schusses zu machen.

Verkauf von Waren ohne Bonierung kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Das Bundes­a­r­beits­gericht verwies darauf, dass der Verkauf von Waren ohne Bonierung an sich einen Grund für eine fristlose Kündigung darstelle. Denn mit der fehlenden Erfassung der vereinnahmten Beträge im Kassensystem werde das Vermögen des Arbeitgebers gefährdet und das Vertrauen in die Redlichkeit des Mitarbeiters erschüttert. Dies gelte unabhängig von der Höhe eines dem Arbeitgeber durch die Pflicht­ver­letzung entstandenen Schadens.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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