21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil16.02.2012

Griff in die Kasse: Arbeitgeber kann Angestellte nach unerlaubter Geldentnahme aus der Bargeldkasse fristlos kündigenBei schwerwiegenden Verstößen des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten ist eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich

Ist das für ein Arbeits­ver­hältnis notwendige Vertrauen aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers auf Dauer zerstört, so ist die außer­or­dentliche Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt. In der Unterschlagung größerer Summen Bargeld ist in jedem Fall eine schwerwiegende Pflicht­ver­letzung zu sehen, die die Fortführung des Arbeits­ver­hält­nisses für den Arbeitgeber unmöglich macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Rheinland-Pfalz hervor.

Im vorliegenden Fall klagte eine Arbeitnehmerin gegen die außer­or­dentliche Kündigung durch ihren Arbeitgeber, nachdem ihr der Diebstahl von mehreren tausend Euro Bargeld aus der Kasse der Betrie­b­s­tank­stelle zur Last gelegt wurde. Die Klägerin arbeitete als kaufmännische Angestellte für ein Spedi­ti­o­ns­un­ter­nehmen, wo sie für die Buchhaltung zuständig war. Zu ihren Aufgaben zählte auch die Entnahme des Bargeldes und der Tankbelege aus der Bargeldkasse der betriebseigenen Tankstelle zur Einzahlung auf das Geschäftskonto und Einbuchung in die EDV. Während einer Prüfung kam heraus, dass keinerlei Buchungen vermerkt oder Nachweise zu den Barverkäufen des Treibstoffs vorhanden waren. Nachdem durch Zeugenberichte belegt werden konnte, dass die kaufmännische Angestellte für das Verschwinden des Geldes verantwortlich war, sprach ihr der Arbeitgeber die außer­or­dentliche Kündigung aus.

Eigentums- oder Vermö­gens­delikte rechtfertigen eine außer­or­dentliche Kündigung

Das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung. Es liege ein wichtiger Grund zur außer­or­dent­lichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs.1 BGB vor. Danach könne ein Arbeits­ver­hältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, wenn die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem einen Vertragspartner nicht zuzumuten sei. Eigentums- oder Vermö­gens­delikte, unabhängig vom Wert des Tatobjekts und der Höhe des Schadens, kämen als Gründe für eine außer­or­dentliche Kündigung in Betracht.

Schwerwiegende Verstöße zerstören das für ein Arbeits­ver­hältnis notwendige Vertrauen auf Dauer

Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein an sich zur Kündigung geeigneter Fehlver­hal­ten­s­tat­bestand zur Last gelegt werden könne. Die Unterschlagung von vereinnahmten Bargeldern stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Somit sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen. Eine Abmahnung sei nur dann erforderlich, wenn erwartet werden könne, dass das Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wieder hergestellt werden könne. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen sei eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, da in diesen Fällen davon auszugehen sei, dass das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers das für ein Arbeits­ver­hältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört habe. Dies treffe im vorliegenden Fall zu.

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vt/st)

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