Verwaltungsgericht Schleswig Urteil17.07.2025
Solaranlage im Außenbereich darf stehen bleibenBesondere gesamtgesellschaftliche Bedeutung der erneuerbaren Energien als überragendes öffentliches Interesse
Die 8. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat die Abrissverfügung gegen eine Photovoltaik-Anlage aufgehoben.
Es gab damit der Klage der Eigentümer statt, die auf ihrem Grundstück im Außenbereich eine freistehende Photovoltaikanlage von ca. 50 m² errichtet hatten. Mit einer Abrissverfügung des Kreises Nordfriesland sollte diese nun wieder beseitigt werden, weil sie gegen geltendes Baurecht verstoße.
Freistehende Photovoltaikanlage im Außenbereich ist kein privilegiertes Vorhaben aber als sonstiges Vorhaben im Einzelfall zulässig
Diese Verfügung hat das Gericht mit seinem Urteil aufgehoben. Dabei kam das Gericht zwar grundsätzlich zu der Auffassung, dass eine derartige freistehende Photovoltaikanlage im Außenbereich kein privilegiertes Vorhaben sei. Allerdings sei dieses sonstige Vorhaben im Einzelfall zulässig. So sei das Grundstück der Kläger mit einem denkmalgeschützten Reetdachhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut, sodass eine Anlage auf dem Dach oder am Haus nicht in Betracht komme.
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Besondere gesamtgesellschaftliche Bedeutung der erneuerbaren Energien
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die besondere gesamtgesellschaftliche Bedeutung der erneuerbaren Energien als überragendes öffentliches Interesse hier zugunsten der Kläger in der Schutzgüterabwägung zu berücksichtigen sei. Insgesamt kam es daher zu dem Ergebnis, dass öffentliche Belange wie u. a. der Naturschutz der Anlage nicht entgegenstünden.
Der Kreis kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. 8 A 134/23) vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht beantragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2025
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)