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Sie sehen ein Solarpanel auf einem Dach eines Hauses.

Dokument-Nr. 35238

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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil17.07.2025

Solaranlage im Außenbereich darf stehen bleibenBesondere gesamt­ge­sell­schaftliche Bedeutung der erneuerbaren Energien als überragendes öffentliches Interesse

Die 8. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwal­tungs­ge­richts hat die Abrissverfügung gegen eine Photovoltaik-Anlage aufgehoben.

Es gab damit der Klage der Eigentümer statt, die auf ihrem Grundstück im Außenbereich eine freistehende Photovoltaikanlage von ca. 50 m² errichtet hatten. Mit einer Abrissverfügung des Kreises Nordfriesland sollte diese nun wieder beseitigt werden, weil sie gegen geltendes Baurecht verstoße.

Freistehende Photo­vol­taik­anlage im Außenbereich ist kein privilegiertes Vorhaben aber als sonstiges Vorhaben im Einzelfall zulässig

Diese Verfügung hat das Gericht mit seinem Urteil aufgehoben. Dabei kam das Gericht zwar grundsätzlich zu der Auffassung, dass eine derartige freistehende Photo­vol­taik­anlage im Außenbereich kein privilegiertes Vorhaben sei. Allerdings sei dieses sonstige Vorhaben im Einzelfall zulässig. So sei das Grundstück der Kläger mit einem denkmal­ge­schützten Reetdachhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut, sodass eine Anlage auf dem Dach oder am Haus nicht in Betracht komme.

Besondere gesamt­ge­sell­schaftliche Bedeutung der erneuerbaren Energien

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die besondere gesamt­ge­sell­schaftliche Bedeutung der erneuerbaren Energien als überragendes öffentliches Interesse hier zugunsten der Kläger in der Schutz­gü­ter­ab­wägung zu berücksichtigen sei. Insgesamt kam es daher zu dem Ergebnis, dass öffentliche Belange wie u. a. der Naturschutz der Anlage nicht entgegenstünden.

Der Kreis kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. 8 A 134/23) vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­gericht beantragen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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