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Urteil16.07.2025Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 13 AS 152/23
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil16.07.2025

Grundsicherung muss bei Verschweigen von Einkommen zurückgezahlt werdenPaar muss 18.000 Euro Grundsicherung erstatten

Das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Paar aus Ostfriesland Grund­si­che­rungs­leis­tungen von 18.000 € erstatten muss.

Die Kläger des Verfahrens bezogen von 2007 bis 2013 Leistungen nach dem SGB II. Die Frau war in dieser Zeit als Küchenhilfe in einem Fischrestaurant als geringfügig Beschäftigte gemeldet, zuletzt mit einem angegebenen Monatslohn von 100 €. In den Folgeanträgen wurden teils keine Angaben zum Einkommen gemacht oder ausdrücklich verneint. Nachdem die Klägerin in einem Zeitungsartikel über das Restaurant abgebildet worden war, forderte die Behörde im Dezember 2007 erstmals eine neue Einkom­mens­be­schei­nigung an. Die daraufhin eingereichte Erklärung bestätigte ein Monatseinkommen von 100 €.

Nach einer Steuerprüfung im Jahr 2016 erhielt der Leistungsträger vom Hauptzollamt Oldenburg Unterlagen aus einer Hausdurch­suchung bei der Restau­rant­leiterin, darunter handschriftliche Lohnlisten, die laut Zoll Barzahlungen von Schwarzlöhnen darstellten. Darauf gestützt nahm die Behörde die Bewilligungen zurück und forderte die Erstattung der überzahlten Leistungen. Die gezahlten Schwarzlöhne ließen sich der Klägerin zuordnen.

Demgegenüber hielten die Kläger an ihrer Darstellung fest. Die Frau habe nur 100 € pro Monat erhalten und die Eintragungen in den handschrift­lichen Listen könnten genauso gut andere Personen betreffen. Außerdem habe das Strafverfahren gegen die Kläger wegen Leistungs­betrugs mit einem Freispruch geendet.

Nach umfangreicher Beweisaufnahme hat das LSG - anders als noch die erste Instanz - das Vorbringen der Kläger als widerlegt angesehen. Die Hauptzeugin habe eingeräumt, falsche Einkom­mens­be­schei­ni­gungen erstellt und Schwarzlöhne gezahlt zu haben. Auch andere Zeugen hätten bestätigt, dass die Klägerin regelmäßig gearbeitet habe und keine bloße Aushilf­s­tä­tigkeit ausgeübt habe. Zwar habe sich das genaue Einkommen der Klägerin rückblickend nicht sicher feststellen lassen. Jedoch müsse ein Leistungs­be­zieher in einer solchen Konstellation so behandelt werden, als habe keine Hilfe­be­dürf­tigkeit bestanden. Die Kläger hätten nicht hinreichend an der Aufklärung mitgewirkt und versucht, die Einkünfte zu verschleiern. Die Behörde dürfe sich daher auf eine Beweis­la­st­umkehr berufen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,

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