12.03.2026
Urteile, erschienen im Februar2026
 MoDiMiDoFrSaSo
5      1
62345678
79101112131415
816171819202122
9232425262728 
Urteile, erschienen im März2026
 MoDiMiDoFrSaSo
9      1
102345678
119101112131415
1216171819202122
1323242526272829
143031     
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
12.03.2026 

Dokument-Nr. 35828

Sie sehen einen Ausschnitt eines Weges mit Kopfsteinpflaster.
Drucken
Urteil11.03.2026Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein6 KN 6/24
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil11.03.2026

Oberver­wal­tungs­gericht präzisiert Anforderungen an die Regelungen zur Reini­gungs­pflicht und den Straßen­rei­ni­gungs­ge­bühren in einer Straßen­rei­ni­gungs­satzungStraßen­rei­ni­gungs­satzung Wedel ist unwirksam

Der 6. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat die am 6. April 2023 beschlossene Straßen­rei­nigungs- und gebührensatzung der Stadt Wedel im Wesentlichen für unwirksam erklärt.

Die Satzung besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil wird die Reini­gungs­pflicht geregelt, im zweiten Teil die Gebührenpflicht für die An- und Hinterlieger. Geklagt hatte ein Grund­s­tücks­ei­gentümer, der von der Neuregelung betroffen ist. Der Senat befand die Satzung gleich in mehrfacher Hinsicht für rechtswidrig.

Zunächst gab es einen formellen Fehler. So fehle es bereits an einer korrekten Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Stadt Wedel. Die Ausfertigung ist ein Verfah­rens­schritt, der sicherstellen soll, dass die Originalsatzung inhaltlich übereinstimmt mit dem Inhalt, den die Gemein­de­ver­tretung beschlossen hat. Der Bürgermeister hat insoweit eine Kontroll­funktion; er beurkundet diese Übereinstimmung. Dies sei hier in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen. Beispielsweise sei in einem Fall eine Arbeitsversion ausgefertigt worden, im zweiten Anlauf sei unklar geblieben, mit welchem Datum ausgefertigt worden sei. Im Übrigen habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, ob der Bürgermeister nach Beschluss­fassung des Rates und vor Bekanntmachung der Satzung die Übereinstimmung des beschlossenen Satzungstextes nebst Anlage mit dem bekanntz­u­ma­chenden Text geprüft habe. Auch der Verwal­tungs­vorgang sei nicht vollständig gewesen. Insgesamt habe ein "Ausfer­ti­gung­schaos" geherrscht, so die Vorsitzende bei der Urteils­ver­kündung.

Zudem gebe es in der Satzung auch mehrere inhaltliche Fehler. So sei die Reini­gungs­pflicht im ersten Satzungsteil nicht bestimmt genug geregelt. Es sei nicht eindeutig erkennbar, inwieweit die Stadt die Reini­gungs­pflicht über ihre eigene Zuständigkeit hinaus auf die Anlieger übertragen habe. Auch seien die sog. Hinterlieger an dieser Stelle zu Unrecht einbezogen worden. In Bezug auf den zweiten Teil der Satzung, in dem die Gebüh­re­n­er­hebung geregelt ist, stellte der Senat klar, dass die Stadt Wedel grundsätzlich befugt ist, in Bezug auf die von ihr selbst geleistete Reinigung Gebühren zu erheben. Die Stadt habe die Möglichkeit, sich die Vorteile, die die Anlieger und Hinterlieger durch die Reinigung erhielten, vergüten zu lassen. Problematisch erachtete der Senat insoweit aber fehlende Regelungen der Satzung über die Entstehung und Fälligkeit der Gebühren.

Als ebenfalls rechtswidrig sah der Senat die in der Satzung zugrunde gelegte Höhe des gemeindlichen Eigenanteils für die Straßen­rei­ni­gungs­ge­bühren an. Mit diesen Gebühren wird nämlich nicht nur ein Eigeninteresse der Anlieger abgegolten, sondern zugleich das öffentliche Interesse an gereinigten Straßen. Die Höhe dieses Anteils hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab (z.B. Anliegerstraße oder Durch­gangs­straße). Er muss von der Gemeinde dementsprechend erkennbar bemessen sein und im Zuge der Ermittlung der Gebührensätze herausgerechnet werden. Er muss aus Steuermitteln gezahlt werden. Diesen Anteil hat die Stadt Wedel pauschal mit 15 % angesetzt. Dies sei nicht nachvollziehbar, so die Vorsitzende in der Urteils­be­gründung, denn eine Differenzierung nach örtlichen Gegebenheiten sei nicht erkennbar.

Der Senat hat die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35828

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI