21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.
ergänzende Informationen

Landgericht Itzehoe Urteil21.01.2008

Wohnungs­ei­gentum: Nachbar muss Balkontrennwand nicht akzeptierenSichtschutz stellt bauliche Veränderung dar

Wohnungs­ei­gentümer dürfen nicht eigenmächtig auf ihrem Balkon eine Trennwand als Sichtschutz montieren, weil dies eine bauliche Veränderung des Gemein­schafts­ei­gentums darstellt. Dies hat das Landgericht Itzehoe entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wünschte sich ein Wohnungseigentümer mehr Intimsphäre und errichtete als Sichtschutz zwischen seinem Balkon und dem des Nachbarn eine Trennwand. Der direkt betroffene Nachbar war damit aber ganz und gar nicht einverstanden, da diese Maßnahme seiner Ansicht nach den vorher großzügigen Balkon verändert habe und die freie Sicht beeinträchtige (§ 14 Absatz 1 WEG). Er verwies auf die Teilungs­er­klärung und verlangte die Beseitigung der errichteten Trennwand sowie die Wieder­her­stellung des ursprünglichen Zustands.

Kein Anspruch auf Sichtschutz

Die Richter des Landgerichts Itzehoe gaben dem Nachbarn Recht. Bauliche Veränderungen sind alle auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderungen des Gemein­schafts­ei­gentums, die vom Aufteilungsplan oder vom früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweichen. Demgegenüber könne wiederum kein Anspruch auf Sichtschutz dagegen gesetzt werden, da ja auch beim Kauf der Wohnung noch keine Trennwand vorhanden gewesen sei. Die eigenmächtig gesetzte Trennwand musste wieder weg.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

Die Errichtung der Trennwand auf dem Balkon eines Wohnungs­ei­gen­tümers stellt eine bauliche Veränderung dar. Diese beeinträchtigt die Rechte des benachbarten Wohnungs­ei­gen­tümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, weil sie den bislang offenen und weiträumigen Charakter des Balkons verändert und dort eine Atmosphäre der Abgeschlos­senheit schafft.Die Berufung wurde zurückgenommen.

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