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18.01.2025  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 4405

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Urteil01.12.2006BundesgerichtshofV ZR 112/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2007, 432Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 432
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil01.12.2006

Wohnungs­ei­gentümer muss für Balkonumbau Zustimmung der Eigentümer einholenMieter muss Rückbau dulden

Ein Wohnungs­ei­gentümer muss beim Ausbau des Balkons zu einem Wintergarten und dem Anbau eines neuen Balkons die Zustimmung der anderen Eigentümer einholen. Hat er dies nicht getan, so ist er verpflichtet, beides wieder abzureißen. Der Mieter, der die streit­ge­gen­ständliche Wohnung bewohnt, muss den Rückbau ermöglichen. Das hat der Bundes­ge­richthof entschieden.

Im Fall hatte ein Wohnungs­ei­gentümer einen Balkon der Wohnung zu einem Wintergarten umgebaut und Fenster durch einen Balkon ersetzt. Die Wohnung hatte er vermietet.

Der Bundes­ge­richtshof verurteilte die Mieter dazu, den Rückbau zu dulden. Er stellte fest, dass der Wohnungs­ei­gentümer im Gemein­schafts­ei­gentum stehende Bauteile des Hauses massiv verändert habe. Da dies ohne die nach § 22 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung aller Wohnungs­ei­gentümer erfolgte, habe er in rechtswidriger Weise in das Miteigentum der anderen Wohnungs­ei­gentümer eingegriffen.

Mieter sind Zustandsstörer, § 1004 Abs. 1 BGB

Die Mieter hätten diesen rechtswidrigen Zustand zwar nicht herbeigeführt, seien aber so genannte Zustandsstörer. Als Zustandsstörer sei diejenige anzusehen, der die Beein­träch­tigung zwar nicht selbst verursacht habe, durch dessen maßgeblichen Willen der beein­träch­tigende Zustand aber aufrecht­er­halten werde.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1

Beeinträchtigt der Zustand einer Wohnung das Eigentum eines Dritten und geht dies auf rechtswidriges Handeln des Wohnungs­ei­gen­tümers zurück, kann der Dritte den Mieter der Wohnung auf Duldung der Störungs­be­sei­tigung in Anspruch nehmen.

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