21.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.
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Amtsgericht Konstanz Urteil25.10.2007

Geplanter Balkon "raubt" darunter liegender Wohnung Tageslicht und die gute SichtKeine Genehmigung für nachträglichen Balkon

Der nachträgliche Anbau eines Balkons kann zu einem Nachteil für andere Wohnungen führen. Sind diese Benach­tei­li­gungen objektiv, so kann der geplante Bau verhindert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Konstanz hervor.

Im vorliegenden Fall bestand Streit über die Genehmigung des Anbaus eines zusätzlichen Balkons an einer Wohnung im 3. Stock eines Wohnhauses. Die Kläger waren Miteigentümer einer direkt darunter gelegenen Wohnung im 2. Stock. Sie befürchteten erhebliche Einbußen beim Tageslicht in ihrer Wohnung, wenn der Balkon über ihnen gebaut würde.

Kläger befürchten Beein­träch­tigung des Lichteinfalls sowie Sicht­be­nach­tei­ligung ihrer Wohnung

Das Haus sei so gebaut, dass das Erdgeschoss und die beiden darüber liegenden Obergeschosse jeweils in gleicher Ausführungsart über Balkone verfügen. Der Balkon der Wohnung der Kläger sei der Oberste und ohne Überdachung. Die Kläger behaupteten, sie seien durch den geplanten Balkonneubau direkt nachteilig betroffen. Die geplante nachträgliche Vergrößerung des Sondereigentums im 3. Stock wäre eine direkte Beein­träch­tigung des Lichteinfalls sowie eine Sicht­be­nach­tei­ligung ihrer Wohnung. Gleichzeitig würde das ästhetische Gesamtbild der vorhandenen kleinen Anlage durch diese proportional ziemlich massive Aufstockung gestört. Die Beklagten bestritten die von den Klägern vorgetragenen Gründe.

Beein­träch­tigung der Kläger durch Balkonbau ist objektiv und stellt einen Nachteil dar

Das Amtsgericht Konstanz bestätigte die Klagegründe. Da die Balkonauf­stockung eine unbillige Beein­träch­tigung im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG darstelle, habe sie nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer bewilligt werden können. Die Zustimmung der Kläger habe aber gefehlt. Gemäß § 22 WEG könnten bauliche Veränderungen beschlossen werden, wenn jeder Wohnungs­ei­gentümer zustimme, dessen Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden. Es müsse sich um eine Beein­träch­tigung handeln, die nicht völlig belanglos oder bagatellartigen Charakter habe. Es sei dabei auf objektiv und konkret feststellbare Beein­träch­ti­gungen einzugehen. Die subjektive Empfindung eines Eigentümers, seine Ängste und Befürchtungen allein spielten bei der Beurteilung keine Rolle. Im vorliegenden Fall bestehe der Nachteil darin, dass die Kläger nach Durchführung der geplanten Baumaßnahme keinen nach oben offenen Balkon mit freier Sicht nach oben mehr hätten und darüber hinaus ihre Wohnung etwas dunkler werden würde. Dieser Nachteil sei objektiv und der zusätzliche Balkon stelle damit einen Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar. Die Abwägung aller Umstände dieses konkreten Einzelfalls ergebe, dass durch die Aufstockung des Balkons die Kläger im Verhältnis zu den übrigen Wohnungs­ei­gen­tümern unbillig beeinträchtigt würden, da hierdurch ihr Balkon eine andere Qualität erhalte und darüber hinaus die Licht­ver­hältnisse in der Wohnung sich verschlech­terten. Die Kläger hatten damit ein Recht, den geplanten Bau nicht genehmigen zu lassen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Konstanz (vt/st)

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