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16.03.2026 

Dokument-Nr. 35833

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Amtsgericht München Urteil18.11.2025

Kein Zahlungs­an­spruch gegen Versicherung nach eigener Schadens­re­gu­lierungSchaden am Auto des Bruders

Der Versi­che­rungs­nehmer einer Haftpflicht­ver­si­cherung hat keinen eigenen Zahlungs­an­spruch gegen seine Versicherung, wenn er einen Schaden selbst bezahlt hat. Die Haftpflicht­ver­si­cherung ist nicht zu einer Zahlung an den Versi­che­rungs­nehmer berechtigt oder verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des Amtsgericht München hervor.

Der Münchner Kläger besuchte im Januar 2025 seinen Bruder. Vor dem Haus des Bruders rutsche er aufgrund der Witte­rungs­ver­hältnisse aus, taumelte und konnte sich am dort geparkten neuen Mercedes-Geländewagen seines Bruders noch mit der Hand am Trittbrett des Wagens abfangen. Hierbei entstanden durch Metall-Applikationen an der Winterjacke des stürzenden Münchners sowie Steinchen auf dem Trittbrett deutlich sichtbare Kratzer am Fenster sowie dem Trittbrett. Die Netto-Reparaturkosten gemäß Kosten­vor­an­schlag betrugen 2.548,80 €, die Wertminderung 529,04 € und der Wert des Nutzungs­ausfalls für die Zeit der Reparatur 638,00 €.

Diesen Schadensbetrag übergab der Münchner in bar an seinen Bruder und meldete den Schaden seiner Versicherung.

Versicherung hat Zweifel am Schadenshergang

Die Haftpflichtversicherung verweigerte jedoch eine Zahlung. Sie habe die vom Bruder des Klägers geltend gemachten Ansprüche geprüft und diesem gegenüber wegen Zweifeln am Schadenshergang als rechtlich unbegründet zurückgewiesen. Hierüber sei der Kläger in Kenntnis gesetzt worden. Dem Kläger gegenüber gewähre die Beklagte damit Versi­che­rungs­schutz in Form der Abwehr unberechtigter Schaden­s­er­satz­ansprüche.

Daraufhin verklagte der Münchner seine Versicherung vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 3.715,84 € sowie Ersatz vorge­richt­licher Recht­an­walts­kosten.

Amtsgericht weist Klage des Versi­che­rungs­nehmers ab

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 18.11.2025 ab und führte u.a. aus: „Nach […] geltenden Versi­che­rungs­be­din­gungen sind Ansprüche aus gesetzlicher Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson mitversichert.

[Vom] Versi­che­rungs­schutz umfasst ist: A) die Prüfung der Haftpflichtfrage, B) die Abwehr unberechtigter Schaden­s­er­satz­ansprüche und C) die Feststellung von berechtigten Schaden­s­er­satz­ver­pflich­tungen. […]

Versi­che­rungs­nehmer kann nicht Zahlung an sich selbst verlangen

Der Kläger ist für einen entsprechenden Zahlungs­an­spruch nicht aktiv­le­gi­timiert. [Das Gesetz stellt in § 100 VVG n.F.] nun ausdrücklich klar, dass der [Versicherer] nicht etwa dem [Versi­che­rungs­nehmer] eine von diesem an den geschädigten Dritten gezahlte Summe zu ersetzen hat […]. Zur Zahlung an den [Versi­che­rungs­nehmer] ist der [Versicherer] grds. nicht verpflichtet und nicht einmal berechtigt […]. Vorliegend hat der Kläger gegen die Beklagte also keinen direkten Zahlungs­an­spruch wegen eines von ihm verursachten Haftpflichtfalls. […]

Auch eine Umdeutung der Klage […] kommt nicht in Betracht, da auch diese ohne Erfolgs­aus­sichten wäre: In der [Haftpflicht­ver­si­cherung] kann der [Versi­che­rungs­nehmer] grds. nur auf Feststellung klagen, dass der [Versicherer] wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflicht­for­derung [Versi­che­rungs­schutz] zu gewähren habe […]. Da die Beklagte ihre Pflicht zur Gewährung von Versi­che­rungs­schutz aber nicht in Frage stellt und tatsächlich auch in Form der Abwehr unberechtigter Schaden­s­er­satz­ansprüche […] gewährt worden ist, wäre eine solche Feststel­lungsklage auch unbegründet.“

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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