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28.05.2026 
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Landgericht Koblenz Urteil28.05.2026

Fall Luise: Die zum Tatzeitpunkt 12 und 13 Jahre alten Täterinnen müssen für Mord an dem 12-jährigen Mädchen Schmerzensgeld und Schadenersatz zahlenDie unter 14-jähri­gen­Tä­te­rinnen sind zwar nicht strafmündig, hatten aber nach dem Bürgerlichen Recht die erforderliche Einsichts­fä­higkeit für das Unrecht ihrer Handlungen

Das Landgericht Koblenz hat heute den Eltern und der Schwester der am 11.03.2023 getöteten Luise Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 125.000 € zugesprochen. Zudem wurden die Beklagten dazu verurteilt Beerdi­gungs­kosten in Höhe von 15.263,94 € zu zahlen und die Kläger von Rechts­an­walts­ge­bühren in Höhe von 4.403,36 € nebst Zinsen freizustellen. Das Gericht stellte außerdem die Schaden­s­er­satz­plicht der Beklagten für zukünftige materielle Schäden fest. Schließlich hat die Kammer festgestellt, dass die Ansprüche auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Insgesamt hat das Gericht der Klage somit überwiegend stattgegeben.

Nach dem Urteil der Kammer haben die beiden Beklagten im Alter von damals 12 und 13 Jahren am 11.03.2023 die 12-jährige Luise heimtückisch und aus niederen Beweggründen ermordet. Sie haben die arglose Luise unter dem Vorwand einer Überraschung in eine Schlucht geführt. Dort haben die Beklagten zunächst versucht Luise mit einem Plastikbeutel zu erwürgen und sodann mit 74 Messerstichen auf sie eingestochen.

Aufgrund des Alters der beiden Beklagten zum Tatzeitpunkt ist eine strafrechtliche Belangung von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Nach dem Strafgesetzbuch ist ein Kind erst mit vierzehn Jahren strafmündig. Die Delikts­fä­higkeit nach dem Bürgerlichen Recht kann demgegenüber bereits ab sieben Jahren gegeben sein, wenn das handelnde Kind die sog. Verant­wor­tungsreife hatte. Die beiden beklagten Teenager besaßen die erforderliche Einsichts­fä­higkeit für das Unrecht ihrer Handlungen.

Für diese fassungslose Tat schulden die Beklagten ihrem Opfer sowie auch den Angehörigen ein angemessenes Schmerzensgeld. Zu unterscheiden ist zwischen dem vererbten Schmer­zens­geldan­spruch der Getöteten selbst und dem eigenen Schmer­zens­geldan­spruch der Angehörigen wegen des Verlustes von Luise. Für die Höhe von Schmerzensgeld sind neben einer Genug­tu­ungs­funktion die Intensität und Dauer der erlittenen Schmerzen von besonderer Relevanz. Für diese Fragen hat sich die Kammer sachver­ständiger Hilfe bedient. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass Luise vor ihrem Tod erhebliches Leid erfahren hat und extreme Panik sowie Todesangst erleiden musste. Die Kammer geht von einem erheblichen Zeitraum bis zum Eintritt der Bewusst­lo­sigkeit aus, der jedoch kürzer anzusetzen ist als es die Kläger angenommen hatten. Unter Berück­sich­tigung aller Umstände hat die Kammer einen vererbten Schmer­zens­geldan­spruch der getöteten Luise in Höhe von 40.000 € für angemessen erachtet. Für den erlittenen traumatischen Schockschaden durch den Verlust von Luise hat die Kammer den Angehörigen insgesamt Schmerzengeld in Höhe von 85.000 € zugesprochen.

Da der traumatische Verlust bei den Klägern anhaltende Gesund­heits­schäden hervorgerufen hat, haben die Beklagten darüber hinaus auch für entstandene und künftig noch entstehende materielle Schäden der Kläger einzustehen.

Die geltend gemachten Beerdigungskosten haben die Beklagten überwiegend zu ersetzen. Auch wenn die Beerdi­gungs­kosten deutlich über dem Durchschnitt lagen, so hält die Kammer die einzelnen Positionen dennoch für notwendig und angemessen. Einzig die Kosten für die Anfertigung von Erinne­rungs­schmuck­s­tücken (sog. Procasting-Schmuck) sind nicht zu ersetzen, da es sich dabei nicht um Beerdi­gungs­kosten handelt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen dieses Urteil kann binnen einen Monat ab Zustellung der schriftlichen Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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