Landgericht Köln Beschluss11.02.2008
Wohneigentumsrecht: Bauliche Veränderung durch Lichterkette an BalkonbrüstungLichterketten am Balkon müssen genehmigt werden
Wohnungseigentümer dürfen nicht immer alleine entscheiden, wie es auf ihrem Balkon leuchten soll. Dies zeigt ein Urteil des Landgerichts Köln. Es hat entschieden, dass die übrigen Wohnungseigentümer eine Lichterkette am Balkon nicht hinnehmen müssen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer an seiner Balkonbrüstung eine weithin sichtbare, hellweiß-bläulich leuchtende LED-Lichterkette angebracht. Dies missfiel den anderen Eigentümern und sie beschlossen auf der Eigentümerversammlung, dass die Lichterkette außer Betrieb gesetzt werden müsse.
Lichterkette stellt bauliche Veränderung dar
Der Lichterfreund klagte gegen diesen Beschluss der Eigentümerversammlung und verlor. Die Richter des Landgerichts Köln befanden - wie auch schon zuvor das Amtsgericht Köln -, dass es sich bei der Lichterkette um eine bauliche Veränderung an dem Balkongeländer im Sinne des § 22 WEG handele, da der optische Gesamteindruck des äußeren Erscheinungsbilds der Wohnanlage durch die Lichterkette verändert worden sei.
Lichterkette von weitem gut zu erkennen
Zwar folgten die Richter nicht der Ansicht der Wohnungseigentümer, dass die Lichterkette den Eindruck erwecke, es handele sich bei dem Gebäude um ein Etablissement des Rotlichtsmilieus. Dennoch sei das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage wesentlich verändert, denn bei Dunkelheit sei die streitgegenständliche Lichterkette deutlich schon von weitem zu erkennen. An der Beurteilung ändere sich auch nichts dadurch, dass die Lichterkette unmittelbar vor dem Haus stehend nicht zu sehen sei.
Lichterkette soll dauerhaft mit dem Geländer verbunden sein
Es handele sich um eine bauliche Veränderung, auch wenn die Lichterkette nur mit Kabelbindern und Tesafilm befestigt sei. Denn durch diese Verbindung mit dem Balkongeländer und nach dem Willen des Antragstellers werde die streitgegenständliche Lichterkette dauerhaft mit dem Geländer verbunden, meinte das Gericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2008
Quelle: ra-online