18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 6502

Drucken
Beschluss11.02.2008Landgericht Köln29 T 205/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2008, 993Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2008, Seite: 993
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Köln, Beschluss06.06.2006, 215 II 65/05
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Beschluss11.02.2008

Wohnei­gen­tumsrecht: Bauliche Veränderung durch Lichterkette an BalkonbrüstungLichterketten am Balkon müssen genehmigt werden

Wohnungs­ei­gentümer dürfen nicht immer alleine entscheiden, wie es auf ihrem Balkon leuchten soll. Dies zeigt ein Urteil des Landgerichts Köln. Es hat entschieden, dass die übrigen Wohnungs­ei­gentümer eine Lichterkette am Balkon nicht hinnehmen müssen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungs­ei­gentümer an seiner Balkonbrüstung eine weithin sichtbare, hellweiß-bläulich leuchtende LED-Lichterkette angebracht. Dies missfiel den anderen Eigentümern und sie beschlossen auf der Eigen­tü­mer­ver­sammlung, dass die Lichterkette außer Betrieb gesetzt werden müsse.

Lichterkette stellt bauliche Veränderung dar

Der Lichterfreund klagte gegen diesen Beschluss der Eigen­tü­mer­ver­sammlung und verlor. Die Richter des Landgerichts Köln befanden - wie auch schon zuvor das Amtsgericht Köln -, dass es sich bei der Lichterkette um eine bauliche Veränderung an dem Balkongeländer im Sinne des § 22 WEG handele, da der optische Gesamteindruck des äußeren Erschei­nungsbilds der Wohnanlage durch die Lichterkette verändert worden sei.

Lichterkette von weitem gut zu erkennen

Zwar folgten die Richter nicht der Ansicht der Wohnungs­ei­gentümer, dass die Lichterkette den Eindruck erwecke, es handele sich bei dem Gebäude um ein Etablissement des Rotlichts­milieus. Dennoch sei das äußere Erschei­nungsbild der Wohnanlage wesentlich verändert, denn bei Dunkelheit sei die streit­ge­gen­ständliche Lichterkette deutlich schon von weitem zu erkennen. An der Beurteilung ändere sich auch nichts dadurch, dass die Lichterkette unmittelbar vor dem Haus stehend nicht zu sehen sei.

Lichterkette soll dauerhaft mit dem Geländer verbunden sein

Es handele sich um eine bauliche Veränderung, auch wenn die Lichterkette nur mit Kabelbindern und Tesafilm befestigt sei. Denn durch diese Verbindung mit dem Balkongeländer und nach dem Willen des Antragstellers werde die streit­ge­gen­ständliche Lichterkette dauerhaft mit dem Geländer verbunden, meinte das Gericht.

Quelle: ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss6502

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI