Dokument-Nr. 4230
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- IMR 2006, 1078Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2006, Seite: 1078
- NZM 2007, 92Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2007, Seite: 92
- Landgericht Köln, Beschluss28.11.2005, 29 T 253/02
Oberlandesgericht Köln Beschluss31.05.2006
Wohnungseigentümer müssen ortsübliche Leuchtreklame duldenLeuchtreklame darf nicht über zumutbares Maß hinaus beeinträchtigen
Miteigentümer müssen Leuchtreklame am Haus dulden, wenn sie ortsüblich ist und kein merklicher Lichteinfall oder eine Beschränkung der Aussicht damit verbunden ist. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall fühlte sich der Eigentümer einer im ersten Stock gelegenen Wohnung durch eine beleuchtete Reklametafel gestört. Der Mieter der im Erdgeschoss der Wohnungseigentumsanlage befindlichen Geschäftsräume hatte diese installieren lassen. Der Wohnungseigentümer aus dem ersten Stock verlangte, dass die Leuchtreklame entfernt werde.
Leuchtreklame ist zu duldende bauliche Veränderung
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die Anbringung beleuchteter Reklametafeln an der Außenfassade einer Wohnungseigentumsanlage zwar eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstelle, diese sei jedoch von den Miteigentümern zu dulden, wenn die Leuchtreklame der ortsüblichen Werbung für Gewerbetreibende entspreche und "kein merklicher Lichteinfall" oder eine "Einschränkung der Aussicht" der übrigen Eigentümer damit verbunden sei. Sie dürfe nur dann verboten werden, wenn andere Eigentümer über ein zumutbares Maß hinaus beeinträchtigt würden (§ 14 Nr. 1 WEG).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2007
Quelle: ra-online
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