18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 4230

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Beschluss31.05.2006Oberlandesgericht Köln16 Wx 11/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2006, 1078Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2006, Seite: 1078
  • NZM 2007, 92Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2007, Seite: 92
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Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Beschluss28.11.2005, 29 T 253/02
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss31.05.2006

Wohnungs­ei­gentümer müssen ortsübliche Leuchtreklame duldenLeuchtreklame darf nicht über zumutbares Maß hinaus beeinträchtigen

Miteigentümer müssen Leuchtreklame am Haus dulden, wenn sie ortsüblich ist und kein merklicher Lichteinfall oder eine Beschränkung der Aussicht damit verbunden ist. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall fühlte sich der Eigentümer einer im ersten Stock gelegenen Wohnung durch eine beleuchtete Reklametafel gestört. Der Mieter der im Erdgeschoss der Wohnungs­ei­gen­tums­anlage befindlichen Geschäftsräume hatte diese installieren lassen. Der Wohnungs­ei­gentümer aus dem ersten Stock verlangte, dass die Leuchtreklame entfernt werde.

Leuchtreklame ist zu duldende bauliche Veränderung

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied, dass die Anbringung beleuchteter Reklametafeln an der Außenfassade einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage zwar eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstelle, diese sei jedoch von den Miteigentümern zu dulden, wenn die Leuchtreklame der ortsüblichen Werbung für Gewer­be­treibende entspreche und "kein merklicher Lichteinfall" oder eine "Einschränkung der Aussicht" der übrigen Eigentümer damit verbunden sei. Sie dürfe nur dann verboten werden, wenn andere Eigentümer über ein zumutbares Maß hinaus beeinträchtigt würden (§ 14 Nr. 1 WEG).

Quelle: ra-online

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