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03.02.2026 
Sie sehen eine Drohne mit Kamera.

Dokument-Nr. 35738

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Amtsgericht München Beschluss05.01.2026

Drohnenflug zur Dachvermessung zulässigRechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlich­keits­recht bei angekündigtem, kurzzeitigen Drohneneinsatz zur energetischen Sanierung verneint

Die Antragsgegnerin, ein Bauunternehmen, war beauftragt, das Dach eines Gebäudes in München für eine energetische Sanierung zu vermessen. Das Bauunternehmen plante hierzu eine Drohne einzusetzen. Am 04.01.2026 wies die Baufirma per Aushang im Hausflur auf den am 13.01.2026 geplanten Drohnenflug hin und teilte mit, dass auf den Aufnahmen erkennbare perso­nen­be­zogene Informationen unkenntlich gemacht werden würden.

Der Inhaber einer Dachge­schoss­wohnung des Gebäudes wandte sich wegen des Drohnen­überflugs am 05.01.2026 an das Amtsgericht München und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dem Bauunternehmen sollte es untersagt werden, mittels Drohnenflug Bild- und Videoaufnahmen zu erstellen, auf denen perso­nen­be­zogene Daten von ihm erfasst werden.

Das Amtsgericht München wies den Antrag mit Beschluss vom 05.01.2026 ab und führte u.a. aus:

„[Die] Erstellung der Aufnahmen [führt zu keinem] rechtswidrigen Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht […]. Das Allgemeine Persön­lich­keitsrecht stellt ein Rahmenrecht dar. Die Rechts­wid­rigkeit des Verhaltens wird dabei durch die Beein­träch­tigung von Persön­lich­keits­in­teressen nicht indiziert, sondern der Schutzbereich ist durch eine Inter­es­se­n­ab­wägung zu konturieren und für den Einzelfall zu konkretisieren. Rechtswidrig ist der Eingriff nur, wenn das Schutzinteresse des Geschädigten die schutzwürdigen Belange des Schädigers überwiegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Bei dieser Inter­es­se­n­ab­wägung ist auf Seiten des Antragsgegners einzustellen, dass durch die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflugs das Dachaufmaß ohne risikoreiche Dachbegehungen ermöglicht wird. Dem gegenüber steht die Befürchtung des Antragsstellers auf Verletzung der Integrität seiner Wohnung.

Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Drohnenflug nur wenige Minuten dauern wird und vorher angekündigt wurde, an welchem Tag er erfolgen wird, sodass von Seiten der betroffenen Bewohner*innen des Anwesens Maßnahmen ergriffen werden können, um Aufnahmen vom Inneren der Wohnungen von vornherein auszuschließen. […]

Überdies wäre es […] erforderlich, das Gebäude einzurüsten und das Dach zu begehen, [falls] eine Erstellung von Aufnahmen mittels Drohnenflug nicht möglich [wäre]. Dies würde einen deutlich intensiveren Eingriff darstellen, da die Beein­träch­tigung dann deutlich länger als für einige Minuten an einem Tag bestehen würde. Demnach stellt die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflug das mildere Mittel dar.“

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/mw)

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