18.10.2024
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Dokument-Nr. 18589

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil18.12.2013

Wohnei­gen­tumsrecht: Im Gemein­schafts­garten errichtete Gabionenwand (Steinmauer) stellt bauliche Veränderung dar und bedarf daher der Zustimmung der Wohnungs­ei­gentümerMassive Steinmauer geht über die normale Garten­ge­staltung hinaus

Die Errichtung einer Gabionenwand im Gemein­schafts­garten einer Wohnei­gen­tums­anlage stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG dar und bedarf daher der Zustimmung der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft. Denn eine solche massive Steinmauer geht über die normale Garten­ge­staltung hinaus. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall errichteten die Eigentümer einer Wohnung im Gemeinschaftsgarten eine Gabionenwand. Die Eigentümer einer benachbarten Wohnung waren damit aber nicht einverstanden. Sie führten an, dass sie sich durch die von ihrer Wohnung und ihren Garten gut erkennbare massive Steinmauer gestört fühlten und verlangten daher ihre Beseitigung.

Anspruch auf Beseitigung bestand

Das Landgericht Frankfurt am Main bejahte einen Besei­ti­gungs­an­spruch gemäß § 1004 BGB, § 15 WEG. Denn die Steinmauer sei ohne die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer errichtet worden. Dies sei aber angesichts der damit verbundenen baulichen Veränderung des Gartens notwendig gewesen. Die Steinmauer habe eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG dargestellt, da sie das Erschei­nungsbild des Gartens erheblich verändert und somit den Garten grundlegend umgestaltet habe.

Sonder­nut­zungsrecht an Garten unerheblich

Es sei nach Auffassung des Landgerichts unerheblich gewesen, dass den Wohnungs­ei­gen­tümern ein Sonder­nut­zungsrecht an einem Teil des Gartens zustand. Denn die Errichtung der Mauer sei über das hinausgegangen, was üblicherweise mit der Garten­ge­staltung und-pflege verbunden ist.

Zustimmung der Nachbarn erforderlich

Darüber hinaus sei insbesondere die Zustimmung der Nachbarn erforderlich gewesen. Denn aufgrund der mit der Mauer einhergehenden erheblichen optischen Beein­träch­tigung habe ein Nachteil im Sinne des § 14 WEG vorgelegen.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/ZWE 2014, 221/rb)

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