21.11.2024
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Dokument-Nr. 18180

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Landgericht Hamburg Urteil06.11.2013

Eigentümer der Erdge­schoss­wohnung haftet nicht auf Beseitigung von im Gemein­schafts­garten befindlichen PflanzenIm Gemein­schafts­garten befindliche Anpflanzungen ohne beein­träch­tigende Wirkung begründen keinen Beseitigungs­anspruch

Der Eigentümer einer Erdge­schoss­wohnung kann nicht auf Beseitigung von im Gemein­schafts­garten befindlichen Pflanzen in Anspruch genommen werden. Zudem steht einem Wohnungs­ei­gentümer kein Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen im Gemein­schafts­garten zu, wenn von diesen keine beein­träch­tigende Wirkung ausgeht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer im 1. Obergeschoss liegenden Wohnung verlangte von den Eigentümern der im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen die Beseitigung von im Gemeinschaftsgarten befindlichen Pflanzen. Zudem nahm er eine Wohnungs­ei­gen­tümerin auf Beseitigung einer Kirschlor­beerhecke in Anspruch, da sie die Hecke ohne zugrun­de­lie­genden Beschluss der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft angelegt hatte. Da sich die in Anspruch genommenen Eigentümer weigerten den Begehren ihres Nachbarn nachzukommen, erhob dieser Klage.

Erdge­schoss­woh­nungs­ei­gentümer hafteten nicht auf Beseitigung der Pflanzen

Das Landgericht Hamburg entschied gegen den klagenden Wohnungseigentümer. Dieser habe zunächst keinen Anspruch gegen die Eigentümer der im Erdgeschoss liegenden Wohnungen auf Beseitigung der Pflanzen gehabt. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass diese rechtswidrig die Bepflanzung vorgenommen hätten und somit Handlungsstörer wären. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Pflanzen seien nicht von den Beklagten angelegt worden. Die Beklagten haben zudem nicht wegen der Aufrecht­er­haltung der Bepflanzung und damit als Zustandsstörer auf Beseitigung gehaftet. Denn dadurch, dass sich die Pflanzen im Gemein­schafts­garten befanden, haben sie im Gemeinschaftseigentum gestanden. Eine Beseitigung wäre daher nur durch alle Eigentümer möglich gewesen.

Kein Anspruch auf Entfernung der Kirschlor­beerhecke

Der Kläger habe darüber hinaus von der beklagten Wohnungs­ei­gen­tümerin nicht die Entfernung der Kirschlor­beerhecke verlangen dürfen. Denn durch die Hecke sei dem Kläger kein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG entstanden. Der nicht vorhandene Beschluss sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich gewesen.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/ZMR 2014, 308/rb)

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