Dokument-Nr. 18180
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- ZMR 2014, 308Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 308
Landgericht Hamburg Urteil06.11.2013
Eigentümer der Erdgeschosswohnung haftet nicht auf Beseitigung von im Gemeinschaftsgarten befindlichen PflanzenIm Gemeinschaftsgarten befindliche Anpflanzungen ohne beeinträchtigende Wirkung begründen keinen Beseitigungsanspruch
Der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung kann nicht auf Beseitigung von im Gemeinschaftsgarten befindlichen Pflanzen in Anspruch genommen werden. Zudem steht einem Wohnungseigentümer kein Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen im Gemeinschaftsgarten zu, wenn von diesen keine beeinträchtigende Wirkung ausgeht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer im 1. Obergeschoss liegenden Wohnung verlangte von den Eigentümern der im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen die Beseitigung von im Gemeinschaftsgarten befindlichen Pflanzen. Zudem nahm er eine Wohnungseigentümerin auf Beseitigung einer Kirschlorbeerhecke in Anspruch, da sie die Hecke ohne zugrundeliegenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft angelegt hatte. Da sich die in Anspruch genommenen Eigentümer weigerten den Begehren ihres Nachbarn nachzukommen, erhob dieser Klage.
Erdgeschosswohnungseigentümer hafteten nicht auf Beseitigung der Pflanzen
Das Landgericht Hamburg entschied gegen den klagenden Wohnungseigentümer. Dieser habe zunächst keinen Anspruch gegen die Eigentümer der im Erdgeschoss liegenden Wohnungen auf Beseitigung der Pflanzen gehabt. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass diese rechtswidrig die Bepflanzung vorgenommen hätten und somit Handlungsstörer wären. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Pflanzen seien nicht von den Beklagten angelegt worden. Die Beklagten haben zudem nicht wegen der Aufrechterhaltung der Bepflanzung und damit als Zustandsstörer auf Beseitigung gehaftet. Denn dadurch, dass sich die Pflanzen im Gemeinschaftsgarten befanden, haben sie im Gemeinschaftseigentum gestanden. Eine Beseitigung wäre daher nur durch alle Eigentümer möglich gewesen.
Kein Anspruch auf Entfernung der Kirschlorbeerhecke
Der Kläger habe darüber hinaus von der beklagten Wohnungseigentümerin nicht die Entfernung der Kirschlorbeerhecke verlangen dürfen. Denn durch die Hecke sei dem Kläger kein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG entstanden. Der nicht vorhandene Beschluss sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2014
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/ZMR 2014, 308/rb)
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