24.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.
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Landgericht Hannover Urteil22.07.2008

Treppe zum Garten: Nicht immer müssen Miteigentümer sichtbaren Baumaßnahmen eines Eigentümers zustimmenZustimmung nur bei optischer Beein­träch­tigung nötig

Errichtet ein Wohnungs­ei­gentümer an seinem Balkon eine Treppe zum Garten, ist dies nicht in jedem Fall von der Zustimmung der Miteigentümer abhängig. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden.

Der Eigentümer einer Wohnung ließ eine Verbin­dungs­treppe von seinem Balkon zum Garten errichten. Von einem anderen Balkon des Gebäudes führte bereits eine ähnliche Treppe zum Garten. Einige Jahre später stellte ein anderer Eigentümer einen Antrag, dass die Treppe entfernt werden müsse. Die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft lehnte dies ab. Der überstimmte Antragsteller klagte.

Zustimmung bei optischen Veränderungen

Die Klage blieb ohne Erfolg. Erst wenn sich eine optische Veränderung objektiv nachteilig auf das Gesamtbild auswirke, müssten die Eigentümer der Veränderung zustimmen, meinten die Richter. Eine Ortsbegehung hatte sie jedoch davon überzeugt, dass die Freitreppe keine optische Beein­träch­tigung darstellte. Sie wiesen darauf hin, dass die Hausfassade der Gartenseite insgesamt sehr uneinheitlich wirke, da die Balkone unterschiedlich und mit verschiedenen Materialien gestaltet seien. Hinzu komme, dass die andere, schon zuvor vorhandene Treppe um einiges wuchtiger wirke als die umstrittene neue Treppe. Nicht jede optische Veränderung beeinträchtige die Eigentümer so stark, dass sie der baulichen Maßnahme zustimmen müssten. Dies betreffe lediglich Veränderungen, die Aussehen, Stil oder ästhetisches Bild des Objekts veränderten.

Quelle: ra-online, Mietrechtanwälte

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