Dokument-Nr. 28545
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- GE 2020, 208Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 208
- Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil26.07.2018, 19 C 15/18
- Treppe zum Garten: Nicht immer müssen Miteigentümer sichtbaren Baumaßnahmen eines Eigentümers zustimmenLandgericht Hannover, Urteil22.07.2008, 4 C 513/07
- Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers haftet für Rückbau einer vom Voreigentümer vorgenommenen unzulässigen baulichen VeränderungAmtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil20.12.2018, 72 C 77/18
Landgericht Berlin Urteil03.12.2019
Entfernung einer unzulässigen Treppe vom Balkon in den Garten auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft durch MehrheitsbeschlussVerjährung des individuellen Beseitigungsanspruchs unerheblich
Auch nachdem der individuelle Anspruch auf Beseitigung einer unzulässigen Treppe vom Balkon in den Garten verjährt ist, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich die Entfernung der Treppe auf Kosten der Gemeinschaft beschließen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall war an dem Balkon einer im Erdgeschoss liegenden Eigentumswohnung in Berlin eine Treppe angebracht. Über die Treppe konnte man in den Garten gelangen. Im Mai 2018 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen, dass die Treppe auf Kosten der Gemeinschaft entfernt werden sollte. Der individuelle Beseitigungsanspruch war zwischenzeitlich verjährt. Die Eigentümer der Erdgeschosswohnung waren mit dem Beschluss nicht einverstanden und erhoben daher Klage gegen den Beschluss. Sie verwiesen auf einen anderen Beschluss, wonach die Erweiterung bzw. der Umbau des Balkons zu einer Terrasse genehmigt worden war. Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.
Zulässiger Beschluss über Entfernung der Treppe
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Der Beschluss über die Entfernung der Treppe sei zulässig. Er widerspreche nicht den Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG).
Treppe als bauliche Veränderung mit wesentlichen Nachteilen
Die Treppe unterfalle nach Ansicht des Landgerichts dem Begriff der baulichen Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Treppe leicht ausgehängt werden könne oder fest verankert sei. Denn sie stelle eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, an dem eine neue Einrichtung in Form einer ursprünglich nicht vorhandenen Treppe geschaffen wurde. Sie sei auch mit einem für die übrigen Eigentümer wesentlichen Nachteil gemäß § 14 Nr. 1 WEG verbunden, da sie die äußere Gestalt des Gemeinschaftseigentums deutlich sichtbar verändert und zudem die Gefahr einer intensiveren Nutzung des über die Treppe leicht zugänglichen Gartens mit sich bringt.
Beschluss über Erweiterung/Umbau und Verjährung des individuellen Beseitigungsanspruchs unerheblich
Für unerheblich hielt das Landgericht den Beschluss über die Erweiterung/den Umbau des Balkons zur Terrasse. Denn ein entsprechender Umbau müsse nicht zwangsläufig eine Treppe zum Garten beinhalten. Zudem sei die Verjährung des individuellen Beseitigungsanspruchs unbeachtlich. Ein vom störenden Wohnungseigentümer geschaffener Zustand bleibe auch nach der Verjährung rechtswidrig und könne von den übrigen Wohnungseigentümern auf Kosten aller Eigentümer beseitigt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2020, 208/rb).
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