Dokument-Nr. 27138
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- GE 2019, 199Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 199
- Treppe zum Garten: Nicht immer müssen Miteigentümer sichtbaren Baumaßnahmen eines Eigentümers zustimmenLandgericht Hannover, Urteil22.07.2008, 4 C 513/07
- Entfernung einer unzulässigen Treppe vom Balkon in den Garten auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft durch MehrheitsbeschlussLandgericht Berlin, Urteil03.12.2019, 55 S 18/19 WEG
Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urteil20.12.2018
Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers haftet für Rückbau einer vom Voreigentümer vorgenommenen unzulässigen baulichen VeränderungRechtsnachfolger haftet als Zustandsstörer für Rückbau
Hat ein früherer Wohnungseigentümer eine unzulässige bauliche Veränderung vorgenommen, so hat der Rechtsnachfolger des Eigentümers den Rückbau der Veränderung zu dulden. Obwohl der Rückbauanspruch gegen den früheren Eigentümer verjährt ist, haftet der Rechtsnachfolger als Zustandsstörer. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2005 installierten die Eigentümer einer Wohnung in Berlin eine Treppen vom Balkon ihrer Wohnung in den Gartenteil, für den ein Sondernutzungsrecht bestand. Die Installation der Treppe war nicht durch einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft gedeckt. In der Folgezeit wurde die Wohnung an neue Eigentümer verkauft. Im Mai 2018 beschloss schließlich die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich den Rückbau der gartenseitigen Treppe. Gegen diesen Beschluss erhoben die neuen Wohnungseigentümer Klage.
Beschluss über Rückbau der Treppe wirksam
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen die Kläger. Der Beschluss über den Rückbau der Treppe sei nicht unwirksam. Das Anbringen der Treppen vom Balkon zum Garten durch die Voreigentümer habe eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) dargestellt, die nicht durch einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft gedeckt war und somit unzulässig gewesen sei.
Recht zur Beschlussfassung aufgrund Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht
Die Wohnungseigentümer haben im Rahmen ihrer Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht aus § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG den Rückbau der Treppe beschließen dürfen. Zwar sei der ursprüngliche Duldungsanspruch gegen die Voreigentümer als Handlungsstörer verjährt. Die Kläger haften aber weiterhin als Zustandsstörer für die Beseitigung der Treppe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2019
Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2019, 199/rb)
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