24.11.2024
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Dokument-Nr. 27138

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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urteil20.12.2018

Rechts­nach­folger eines Wohnungs­ei­gen­tümers haftet für Rückbau einer vom Voreigentümer vorgenommenen unzulässigen baulichen VeränderungRechts­nach­folger haftet als Zustandsstörer für Rückbau

Hat ein früherer Wohnungs­ei­gentümer eine unzulässige bauliche Veränderung vorgenommen, so hat der Rechts­nach­folger des Eigentümers den Rückbau der Veränderung zu dulden. Obwohl der Rückbauanspruch gegen den früheren Eigentümer verjährt ist, haftet der Rechts­nach­folger als Zustandsstörer. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2005 installierten die Eigentümer einer Wohnung in Berlin eine Treppen vom Balkon ihrer Wohnung in den Gartenteil, für den ein Sonder­nut­zungsrecht bestand. Die Installation der Treppe war nicht durch einen Beschluss der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gedeckt. In der Folgezeit wurde die Wohnung an neue Eigentümer verkauft. Im Mai 2018 beschloss schließlich die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft mehrheitlich den Rückbau der gartenseitigen Treppe. Gegen diesen Beschluss erhoben die neuen Wohnungseigentümer Klage.

Beschluss über Rückbau der Treppe wirksam

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen die Kläger. Der Beschluss über den Rückbau der Treppe sei nicht unwirksam. Das Anbringen der Treppen vom Balkon zum Garten durch die Voreigentümer habe eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 des Wohnei­gen­tums­ge­setzes (WEG) dargestellt, die nicht durch einen Beschluss der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gedeckt war und somit unzulässig gewesen sei.

Recht zur Beschluss­fassung aufgrund Instandhaltungs- und Instand­set­zungs­pflicht

Die Wohnungs­ei­gentümer haben im Rahmen ihrer Instandhaltungs- und Instand­set­zungs­pflicht aus § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG den Rückbau der Treppe beschließen dürfen. Zwar sei der ursprüngliche Duldungs­an­spruch gegen die Voreigentümer als Handlungsstörer verjährt. Die Kläger haften aber weiterhin als Zustandsstörer für die Beseitigung der Treppe.

Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2019, 199/rb)

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