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Dokument-Nr. 31859

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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil01.04.2022

Keine Pflicht zur Duldung von Instand­setzungs­arbeiten bei fehlender Ankündigung der MaßnahmenWohnungsmieter kann nicht gekündigt werden

Für einen Wohnungsmieter besteht keine Pflicht zur Duldung von Instand­setzungs­arbeiten, wenn ihm die Maßnahmen zuvor nicht rechtzeitig angekündigt wurden. Verweigert der Mieter den Zutritt zur Wohnung, kann er daher nicht gekündigt werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem es im August 2020 in einer Wohnung in Berlin zu einem Wasserschaden im Badezimmer kam, sollten umfangreiche Instandsetzungsarbeiten ausgeführt werden. Es sollten alle Sanitäts­in­sta­l­la­tionen, wie Badewanne und Toilette, sowie die Fliesen und der Bodenbelag entfernt und ersetzt werden. Außerdem sollte die Badezimmertür ausgebaut werden und durch eine Folientür ersetzt werden. Schließlich sollten noch Trock­nungs­ma­schinen aufgestellt werden. Dem Mieter wurde aber nicht mitgeteilt, wie lange die Arbeiten dauern sollten und auf welche Weise er Ersatz für das nicht nutzbare Badezimmer erhalten sollte. Nachfolgend konnte mit dem Mieter kein Termin für den Beginn der Arbeiten ausgemacht werden, weshalb die Vermieterin ihn fristlos kündigte. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Kündigung unwirksam sei. Zwar habe ein Mieter Erhal­tungs­maß­nahmen gemäß § 555 a Abs. 1 BGB grundsätzlich zu dulden. Jedoch müsse dem Mieter zuvor eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Ankündigung der geplanten Maßnahmen zugehen. Es sei zu beachten, dass Bauarbeiten nicht ohne jede Rücksichtnahme auf die Belange des Mieters ausgeführt werden können. Verstößt der Vermieter gegen die Ankün­di­gungs­pflicht, sei der Mieter nicht zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet.

Verstoß gegen Ankün­di­gungs­pflicht

Die Vermieterin habe nach Auffassung des Amtsgerichts gegen ihre Ankün­di­gungs­pflicht verstoßen. Es sei unzureichend lediglich die geplanten Maßnahmen mitzuteilen. Die Infor­ma­ti­o­ns­pflicht sei erheblich umfangreicher gewesen. So sei offensichtlich, dass der Mieter die Wohnung habe verlassen müssen. Es hätte dann geklärt werden müssen, wie das Eigentum des Mieter gesichert werden sollte, wo sich eine etwaige Ersatzwohnung befindet und wie sie im Einzelnen ausgestattet ist. Diese Informationen habe die Vermieterin nicht geliefert.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/WuM 2022, 277/rb)

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