Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Urteil24.07.2026
Erhöhung des Beihilfe-Selbstbehalts für Beamtinnen und Beamte rechtmäßigOVG lehnt Normenkontrollanträge gegen Erhöhung des Beihilfe-Selbstbehalts auch im Hauptsacheverfahren ab
Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat die Normenkontrollanträge zweier Antragsteller gegen die Erhöhung des Selbstbehalts bei der Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte im Krankheitsfall abgelehnt (Az. 2 KN 1/26). Von den Antragstellern ebenfalls anhängig gemachte Eilanträge hatte der Senat bereits zuvor mit Beschluss vom 26. März 2026 abschlägig beschieden (Az. 2 MR 1/26).
Antragsteller sind der dbb Beamtenbund und Tarifunion Landesbund Schleswig-Holstein e. V. sowie ein Beamter des gehobenen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein (Besoldungsgruppe A 10). Mit der Änderung von § 16 der Beihilfeverordnung vom 29. Januar 2025 durch den Landtag sind die Selbstbehalte bei der Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte erhöht worden. Die Erhöhung ist - wie die Höhe der Selbstbehalte - in 5 Stufen gestaffelt, abhängig von der jeweiligen Besoldungsgruppe, beginnend bei der Besoldungsgruppe A 10. Letztere gehört zur Stufe 1, bei der die Eigenbeteiligung mit der angefochtenen Änderung um 20 Euro erhöht wurde und nunmehr bei 160 Euro jährlich liegt. Die Antragsteller meinen, die die für die jeweiligen Stufen unterschiedlichen Erhöhungen des Selbstbehalts führten zu einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung. Auch seien soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem differenziere der Verordnungsgeber nicht hinreichend zwischen Beamtinnen und Beamten im aktiven Dienstverhältnis und im Ruhestandsverhältnis.
Antrag ist bereits unzulässig - Beamtenbund ist nicht in eigenen Rechten verletzt
Dem ist der Senat nicht gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt: Der Antrag des Beamtenbundes sei bereits unzulässig, da dieser durch die Erhöhung des Selbstbehalts nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Als Spitzenorganisation der Berufsverbände sei er weder Normadressat noch unmittelbar betroffen. Ihm sei auch nicht aufgrund anderer rechtlicher Überlegungen ein Klagerecht einzuräumen. Der Antrag des zweiten Antragstellers, eines einzelnen Beamten, sei demgegenüber zwar zulässig, aber unbegründet.
Erhöhung des Selbstbehalts ist gesetzlich möglich
Es gebe für die streitbefangene Erhöhung des Selbstbehalts eine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 80 Landesbeamtengesetz, auch wenn der Wortlaut der Norm - insbesondere in Bezug auf Versorgungsempfänger - auslegungsbedürftig sei. Danach dürfe die errechnete Beihilfe durch jährliche, unter sozialen Gesichtspunkten und nach Besoldungsgruppen zu staffelnde pauschalierte Beträge gemindert werden. Die Selbstbehalte dürfen 1, % des jeweiligen jährlichen Grundgehalts grundsätzlich nicht übersteigen. Der Selbstbehalt diene der Entlastung der öffentlichen Haushalte. Auch eine fehlende Differenzierung sah der Senat nicht. Die Staffelung knüpfe an die Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe an und sei auch erst ab Besoldungsgruppe A 10 zu leisten. Die Beihilfeverordnung sehe zudem Befreiungen sowie Reduzierungen vor (z.B. Herabsetzung der Sockelbeträge nach dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung und der Zahl berücksichtigungsfähiger Kinder sowie Befreiung für Anwärter). Diese Differenzierungen dienten offensichtlich sozialen Gesichtspunkten. Der Verordnungsgeber habe bei der streitgegenständlichen Erhöhung auch auf eine weitere Differenzierung zugunsten der Versorgungsempfänger verzichten dürfen. Der Gesetzgeber habe insoweit seinen ihm im Beihilferecht zur Ordnung von Massenerscheinungen zustehenden weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten, zumal Belastungen durch den höheren Beihilfebemessungssatz der Versorgungsempfänger abgemildert würden.
Normenkontrollverfahren ist nicht das richtige Verfahren
Eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation könne in einem einen Einzelaspekt der Beihilfegewährung betreffenden Normenkontrollverfahren nicht erfolgreich beanstandet werden. Insoweit sei es Beamtinnen und Beamten möglich und zumutbar, eine Feststellungsklage gegen das Besoldungsgesetz insgesamt in Zusammenschau mit den beihilferechtlichen Regelungen vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung können die Antragsteller Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2026
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)