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Dokument-Nr. 21932

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Amtsgericht Köln Urteil25.08.2015

Dauer und Umfang von Repara­tur­maß­nahmen müssen Mieter rechtzeitig angekündigt werdenBei fehlender Ankündigung kann Mieter vom Hausrecht Gebrauch machen und Handwerker der Wohnung verweisen

Der Vermieter muss seinem Mieter die Dauer und den Umfang von Repara­tur­maß­nahmen sowie mögliche dadurch bedingte Beein­träch­ti­gungen rechtzeitig mitteilen. Tut er dies nicht, so kann der Mieter von seinem Hausrecht Gebrauch machen und die Handwerker seiner Wohnung verweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten an einem Tag im November 2011 in einer Mietwohnung Repara­tu­r­a­r­beiten am Abwasserrohr stattfinden. Die Mieter weigerten sich aber, die Handwerker in die Wohnung zu lassen. Daraufhin beauftragten die Vermieter einen Rechtsanwalt und verlangten die dadurch entstandenen Kosten von den Mietern ersetzt. Da die Mieter dies verweigerten, erhoben die Vermieter Klage.

Kein Anspruch auf Erstattung der Rechts­an­walts­kosten

Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieter. Ihnen habe kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zugestanden. Denn die Mieter seien berechtigt gewesen, im Rahmen ihres Hausrechts die Handwerker ihrer Wohnung zu verweisen. Sie haben die Repara­tur­maß­nahmen nicht dulden müssen.

Unzureichende Ankündigung der Repara­tur­maß­nahmen

Zwar sei ein Mieter grundsätzlich verpflichtet, Repara­tur­maß­nahmen zu dulden, so das Amtsgericht. Die Maßnahmen müssen aber vorher rechtzeitig angekündigt werden. Der Mieter müsse über die voraus­sichtliche Dauer und den zu erwartenden Umfang der Maßnahmen sowie mögliche damit einhergehende Beein­träch­ti­gungen unterrichtet werden. Nur so könne er prüfen, ob er die Maßnahmen dulden müsse. Dieser Infor­ma­ti­o­ns­pflicht seien die Vermieter jedoch nicht nachgekommen.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2015, 669/rb)

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