21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21055

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Urteil10.06.1987Amtsgericht Wuppertal93 C 211/87
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1988, 15Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 15
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Amtsgericht Wuppertal Urteil10.06.1987

Mieter muss wegen Instand­setzungs­arbeiten des Vermieters nicht Wohnzimmer leerräumenInstand­setzungs­pflicht des Vermieters umfasst Pflicht zur Leer- und Wieder­ein­räumung des Wohnzimmers

Muss ein Vermieter im Rahmen seiner Instand­setzungs­pflicht den Fußboden eines Wohnzimmers austauschen, ist er zudem verpflichtet das Wohnzimmer leer und wieder einzuräumen. Die Räumarbeiten müssen nicht vom Mieter ausgeführt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter aus gesund­heit­lichen Gründen zu solchen Arbeiten nicht in der Lage ist. Dies hat das Amtsgericht Wuppertal entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da die Vermieterin einer Wohnung verpflichtet war, den beschädigten Fußboden auszutauschen, verlangte sie von der Mieterin die Leerräumung des Wohnzimmers. Die Mieterin wiederum hielt die Vermieterin für verpflichtet, das Wohnzimmer leer- und wieder einzuräumen. Zudem sei sie aus gesund­heit­lichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Arbeiten auszuführen. Andere Personen haben ihr dabei auch nicht helfen können. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Mieterin musste nicht Wohnzimmer aus und wieder einräumen

Das Amtsgericht Wuppertal entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe weder das Wohnzimmer aus- noch wieder einräumen müssen. Die Verpflichtung der Vermieterin zum Austausch des Fußbodens habe auch die Pflicht zur Leer- und Wieder­ein­räumung des Wohnzimmers umfasst.

Duldungspflicht begründet keine Mitwir­kungs­pflicht

Zudem lasse sich nach Ansicht des Amtsgerichts aus der nach § 541 a BGB (neu: § 555 a Abs. 1 BGB) bestehenden Pflicht der Mieterin zur Duldung der Instandsetzungsarbeiten nicht ableiten, dass sie auch zur Mitwirkung verpflichtet gewesen sei. Eine Duldungspflicht beinhalte schon begrifflich keine Verpflichtung zum aktiven Handeln.

Keine Mitwir­kungs­pflicht aus Treu und Glauben

Die Pflicht zur Mitwirkung habe sich darüber hinaus nicht aus dem Gesichtspunkts von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Denn die Mieterin sei aus gesund­heit­lichen Gründen nicht in der Lage gewesen, das Wohnzimmer aus- und wieder einzuräumen. Da sie auch über keine sonstigen Hilfspersonen im Haushalt verfügt habe, wäre die Mieterin auf die Hilfe eines gewerblichen Unternehmens angewiesen gewesen. Dies wäre jedoch ungerecht gewesen.

Quelle: Amtsgericht Wuppertal, ra-online (zt/WuM 1988,15/rb)

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