Dokument-Nr. 21055
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- WuM 1988, 15Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 15
Amtsgericht Wuppertal Urteil10.06.1987
Mieter muss wegen Instandsetzungsarbeiten des Vermieters nicht Wohnzimmer leerräumenInstandsetzungspflicht des Vermieters umfasst Pflicht zur Leer- und Wiedereinräumung des Wohnzimmers
Muss ein Vermieter im Rahmen seiner Instandsetzungspflicht den Fußboden eines Wohnzimmers austauschen, ist er zudem verpflichtet das Wohnzimmer leer und wieder einzuräumen. Die Räumarbeiten müssen nicht vom Mieter ausgeführt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter aus gesundheitlichen Gründen zu solchen Arbeiten nicht in der Lage ist. Dies hat das Amtsgericht Wuppertal entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da die Vermieterin einer Wohnung verpflichtet war, den beschädigten Fußboden auszutauschen, verlangte sie von der Mieterin die Leerräumung des Wohnzimmers. Die Mieterin wiederum hielt die Vermieterin für verpflichtet, das Wohnzimmer leer- und wieder einzuräumen. Zudem sei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Arbeiten auszuführen. Andere Personen haben ihr dabei auch nicht helfen können. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Mieterin musste nicht Wohnzimmer aus und wieder einräumen
Das Amtsgericht Wuppertal entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe weder das Wohnzimmer aus- noch wieder einräumen müssen. Die Verpflichtung der Vermieterin zum Austausch des Fußbodens habe auch die Pflicht zur Leer- und Wiedereinräumung des Wohnzimmers umfasst.
Duldungspflicht begründet keine Mitwirkungspflicht
Zudem lasse sich nach Ansicht des Amtsgerichts aus der nach § 541 a BGB (neu: § 555 a Abs. 1 BGB) bestehenden Pflicht der Mieterin zur Duldung der Instandsetzungsarbeiten nicht ableiten, dass sie auch zur Mitwirkung verpflichtet gewesen sei. Eine Duldungspflicht beinhalte schon begrifflich keine Verpflichtung zum aktiven Handeln.
Keine Mitwirkungspflicht aus Treu und Glauben
Die Pflicht zur Mitwirkung habe sich darüber hinaus nicht aus dem Gesichtspunkts von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Denn die Mieterin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, das Wohnzimmer aus- und wieder einzuräumen. Da sie auch über keine sonstigen Hilfspersonen im Haushalt verfügt habe, wäre die Mieterin auf die Hilfe eines gewerblichen Unternehmens angewiesen gewesen. Dies wäre jedoch ungerecht gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2015
Quelle: Amtsgericht Wuppertal, ra-online (zt/WuM 1988,15/rb)
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