21.11.2024
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Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil17.07.1987

Vermieter muss mangelhaften Teppich ersetzen und Kosten für die Vorbereitungs- und Nachbereitungs­handlung übernehmenStark gewellter Teppichboden berechtigt Mietminderung von 10 %

Wellt sich ein Teppich stark, so ist er mangelbehaftet. Der Vermieter schuldet daher einen neuen Teppichboden. Er hat zudem die Kosten für die Vorbereitungs- und Nachbereitungs­handlungen zu tragen, wie etwa die Herausschaffung und Lagerung der Möbel. Darüber hinaus kann der Mieter seine Miete um 10 % mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer Wohnung minderte aufgrund eines stark gewellten Teppichbodens im Wohnzimmer ihre Miete. Die Wellen verliefen sowohl in waagerechter als auch senkrechter Richtung. Die Vermieterin akzeptierte dies nicht und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied gegen die Vermieterin. Die Mieterin habe angesichts des unschönen Eindrucks des Teppichs und der Stolpergefahr zu Recht ihre Miete mindern dürfen. Es sei außerdem zu beachten gewesen, dass der Gesamteindruck des Wohnzimmers, welches den wesentlichen Teil der Einzimmer-Wohnung ausmachte, durch den mangelhaften Teppichboden stark an Wert verloren hatte. Das Gericht hielt eine Minderung von 10 % für angemessen.

Vermieterin schuldete neuen Teppichboden

Des Weiteren habe die Vermieterin nach Auffassung des Amtsgerichts die Verlegung eines neuen Teppichbodens mittlerer Art und Güte geschuldet (§ 535 BGB). In diesem Zusammenhang habe die Vermieterin auch dafür Sorge tragen müssen, dass die Möbel aus dem Wohnzimmer der Mieterin herausgeschafft werden. Es sei dabei Sache der Vermieterin gewesen, ein entsprechendes Unternehmen mit dem Abtransport der Möbel zu beauftragen.

Vorbereitungs- und Nachbe­rei­tungs­hand­lungen musste Vermieterin vornehmen

Ist die Wohnung mangelbehaftet, so das Amtsgericht weiter, sei es Sache des Vermieters, dafür Sorge zu tragen, dass er die Mängel­be­sei­tigung auch durchführen kann. Er müsse daher sämtliche Vorbereitungs- und Nachbe­rei­tungs­hand­lungen im Rahmen der Gesamt­män­gel­be­sei­tigung treffen. Dem Mieter sei es demgegenüber nicht zuzumuten, ein Umzugs­un­ter­nehmen zu bestellen, welches die Wohnung leer räumt und die Möbel wieder in die Räume verschafft.

Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen, ra-online (zt/WuM 1988, 13/rb)

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