Dokument-Nr. 12554
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- WuM 1995, 584Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1995, Seite: 584
- ZMR 1995, 204Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1995, Seite: 204
Oberlandesgericht Celle Urteil19.10.1994
Mietminderung bei mangelhaftem TeppichbodenStolpergefahr durch abgelöste und aufgeworfene Teppichkanten
Wenn ein Teppich derart kaputt ist, dass sich Kanten aufwellen und eine Stolpergefahr bilden, stellt dies einen erheblichen Mangel dar.
Im zugrunde liegenden Fall minderte der Pächter eine Alten- und Pflegeheims die Pacht. Teile des Teppichbodens waren sehr mangelhaft. Er löste sich teils vom Boden ab und an den Kanten und Stößen gab es Aufwürfe, die eine Stolpergefahr darstellten. Ferner gab es optische Beeinträchtigungen. Ein Sachverständiger führte vor Gericht aus, dass sich der Teppichboden in einem Abstand von ca. 4m jeweils an den Schnittflächen aufgelöst hat und sich zum Teil auch im Bereich der Bahnen selbst aufgelöste Streifen befanden. Die Mängel im Teppich befanden sich nicht nur in wenig benutzten Teilen des Mietobjekts, sondern auch im Bereich der so genannten Verkehrsflächen (Flure und Aufenthaltsbereiche).
15 % Minderung sind angemessen
Das Gericht stellte fest, dass bei einer Gesamtschau eine Pachtminderung von 15 % angemessen sei. Bei der Bemessung der Höhe der Minderung berücksichtigte das Gericht , dass auch die rein optisch hervortretenden Mängel von erheblicher Bedeutung für die Beeinträchtigung der Tauglichkeit des Mietobjekts zu dem vertragsgemäßen Gebrauch seien. Der Teppichboden mache insgesamt einen verwahrlosten Eindruck.
Auch die Stolpergefahr wirke sich gerade für Bewohner eines solchen Heims - und zu diesem Zweck war das Objekt auch ausdrücklich vermietet - bei der Nutzung erheblich aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2011
Quelle: ra-online, OLG Celle (vt/pt)
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