18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14165

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Urteil30.01.1987Amtsgericht Köln221 C 294/86
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1988, 108Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 108
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Amtsgericht Köln Urteil30.01.1987

Ablösender Teppichboden stellt Mietmangel darStolpergefahr besteht

Löst sich der Teppichboden vom Boden ab, stellt dies einen Mietmangel dar, der zur Mietminderung berechtigt. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Mietwohnung die Miete, da sich der Teppichboden in der Diele sowie in Schlaf- und Kinderzimmer vom Untergrund ablöste.

Berechtigung zur Mietminderung besteht

Das Amtsgericht entschied zu Gunsten der Mieter. Das Gericht erachtete eine Mietminderung von 4,65 % für gerechtfertigt. Die Ablösung stellte einen Fehler dar. Jede für den Mieter ungünstige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache von der vereinbarten Sollbe­schaf­fenheit stellt einen Fehler dar, wenn der Mieter dadurch in der Ausübung des vertragsgemäßen Gebrauchs behindert wird. Infolge dieser Ablösung war das Begehen der Wohnung erschwert und es bestand Gefahr für die Gesundheit der in der Wohnung befindlichen Personen durch Stolpern.

Die vom Gericht zuerkannte Mietminderung betrug 50,- DM, was rechnerisch eine Minderung des Mietzinses von 4,65 % ergab.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1988, 108/rb)

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