23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 29216

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Urteil11.06.2020Amtsgericht Berlin-Mitte10 C 104/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 484Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 484
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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil11.06.2020

Nach Ausfall des Fahrstuhls kann Mieter einer im 3. OG gelegenen Wohnung Miete um 10 % mindernVermieter kann Instand­setzungs­pflicht nicht von zeitlich ungewisser Modernisierungs­maßnahme abhängig machen

Der Ausfall des Fahrstuhls rechtfertigt für den Mieter einer im 3. OG gelegenen Wohnung eine Mietminderung von 10 %. Zudem kann der Vermieter seine Instand­setzungs­pflicht nicht von einer zeitlich ungewissen Modernisierungs­maßnahme abhängig machen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer im 3. OG gelegenen Wohnung in Berlin ab August 2019 ihre Miete, da der Fahrstuhl ausgefallen war. Zudem verlangte sie von der Vermieterin die Instandsetzung des Fahrstuhls. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur Mietminderung von 10 %

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hielt die Mieterin für berechtigt, während der Dauer des Ausfalls des Fahrstuhls die Bruttomiete um monatlich 10 % mindern zu dürfen. Die Höhe der Minderung richte sich nach der Geschosslage, denn sie bestimmt im Wesentlichen, in welchem Maße die Gebrauch­s­taug­lichkeit und der Wohnkomfort durch den Betriebsausfall beeinträchtigt wird.

Anspruch auf Instandsetzung

Der Mieterin stehe zudem nach Auffassung des Amtsgerichts gemäß § 535 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Instandsetzung zu. Der Defekt des Fahrstuhls stelle einen Mangel dar. Die Nutzung des Fahrstuhls gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch. Der Vermieter müsse ihn rund um die Uhr in Betrieb halten. Soweit die Vermieterin vortrug, der Fahrstuhl solle im Rahmen von geplanten Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen ohnehin ausgetauscht werden, hielt das Gericht dies für unbeachtlich. Die Vermieterin könne ihre Verpflichtung zur Instandsetzung nicht von einer zeitlich ungewissen Moder­ni­sie­rungs­maßnahme abhängig machen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/WuM 2020, 484/rb)

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