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- 20 % Mietminderung bei 16 Tagen Fahrstuhl-Ausfall für Mieter in der 10. EtageAmtsgericht Berlin-Mitte, Urteil19.04.2007, 10 C 24/07
- Mietminderung bei Aufzugausfall für Mieter im 5. StockAmtsgericht Bremen, Urteil04.12.1986, 10 C 300/86
- Nach Ausfall des Fahrstuhls kann Mieter einer im 3. OG gelegenen Wohnung Miete um 10 % mindernAmtsgericht Berlin-Mitte, Urteil11.06.2020, 10 C 104/19
Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil03.05.2007
Mieter aus der 6. Etage kann bei längerem Ausfall des Fahrstuhls Miete um 15 % mindernTägliches Hinaufsteigen der Treppen bis in das 6. Stockwerk ist beschwerlich
Muss ein Mieter aus dem 6. Obergeschoss über einen längeren Zeitraum Treppen steigen, weil der Lift nicht funktioniert, so kann er die Miete um 15 % mindern. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war in einem Hochhaus der Fahrstuhl in der Zeit vom 16.5. bis 31.5.2006 nicht benutzbar. Der im 6. OG wohnende Mieter musste Treppen steigen, um seine Wohnung erreichen zu können.
Nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung
Der Fahrstuhlausfall stelle eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs dar, stellte das Amtsgericht Berlin-Mitte fest. Eine Minderung von 15 % der Bruttomiete sei hier gerechtfertigt.
Beschwerliches tägliches Hinaufsteigen der Treppen bis in die 6. Etage
Das tägliche Hinaufsteigen der Treppen bis in den 6. Stock über einen Zeitraum von 16 Tagen sei für einen Mieter beschwerlich und beeinträchtige ihn nicht nur geringfügig in dem Gebrauch der Mietsache. Insoweit sei eine Mietminderung von 15 % angemessen aber auch erforderlich (vgl. AG Charlottenburg, Urteil v. 15.12.1989 - 2 C 484/89 = GE 1990,423 10 % Minderung für Wohnung im 4.OG).
Nicht 1 % Minderung pro Stockwerk
Eine Bemessung des zu gewährenden Minderungssatzes prozentual entsprechend der Höhe des Stockwerkes werde der Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nicht gerecht, führte das AG weiter aus. Die Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache durch den Aufzugausfall sei um so höher, je höher gelegen die Wohnung ist. Eine Erhöhung des Prozentsatzes um jeweils nur ein Prozent werde der Einschränkung der Nutzbarkeit der Mietsache nicht in ausreichendem Maße gerecht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2012
Quelle: ra-online, AG Berlin-Mitte (vt/pt)
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