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Dokument-Nr. 12467

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Urteil04.12.1986Amtsgericht Bremen10 C 300/86
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1987, 383Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1987, Seite: 383
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Bremen Urteil04.12.1986

Mietminderung bei Aufzugausfall für Mieter im 5. StockMieter aus dem 5. Stock kann Miete bei Ausfall der Fahrstuhlanlage um 7,5 % mindern

Ein Mieter, der im 5. Stock wohnt, kann die Miete mindern, wenn der Personenaufzug längere Zeit ausfällt. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Student ein Studentenzimmer in einem Studen­ten­wohnheim gemietet. Sein Zimmer lag im 5. Stock des Wohnheims. Es gab einen kleineren und einen größeren Aufzug. Bei beiden Aufzügen traten wiederholt Störungen auf. Im Juni und Juli 1985 waren die beiden Aufzüge fast durchweg nicht in Betrieb. Der Student kürzte daher die Miete um 10 %.

Amtsgericht: Vertragsgemäßer Gebrauch ist durch Fahrstuhldefekt eingeschränkt

Das Amtsgericht Bremen entschied, dass der Mieter die Miete habe mindern dürfen (§ 537 Abs.1 BGB). In den Streitmonaten seien die beiden Fahrstühle nahezu gänzlich wegen Repara­tu­r­a­r­beiten außer Betrieb gewesen, so dass der vertragsgemäße Gebrauch des Zimmers eingeschränkt war.

7,5 % Mietminderung sind angemessen

Die Gebrauchs­min­derung für das Zimmer, das im 5. Stock des Hauses liegt, bemaß das Gericht mit 7,5 % vom Grundmietzins und nicht wie der Mieter geltend gemacht hatte, mit 10 %. Der Student konnte danach die monatliche Miete um 6,21 DM mindern.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Bremen (zt/WM 1987, 383/pt)

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