21.11.2024
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Dokument-Nr. 31097

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Urteil11.06.2021BundesgerichtshofV ZR 215/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2021, 1256Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 1256
  • NZM 2021, 695Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2021, Seite: 695
  • WuM 2021, 649Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 649
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Pinneberg, Urteil17.12.2019, 60 C 7/19
  • Landgericht Itzehoe, Urteil02.10.2020, 11 S 7/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.06.2021

BGH: Wohnungs­ei­gentümer können Verwalter Ent­scheidungs­kompetenz für Instandhaltungs- und Instand­setzungs­maßnahmen übertragenVoraussetzung ist geringes finanzielles Risiko für einzelnen Wohnungs­ei­gentümer

Die Wohnungs­ei­gentümer können dem Verwalter die Ent­scheidungs­kompetenz für Instandhaltungs- und Instand­setzungs­maßnahmen sowie für die Einschaltung von Sonder­fach­leuten übertragen. Voraussetzung ist aber, dass für den einzelnen Wohnungs­ei­gentümer ein begrenztes und überschaubares finanzielles Risiko besteht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Februar 2019 haben die Wohnungs­ei­gentümer mehrheitlich beschlossen, dass der Verwalter zukünftig selbständig Instandhaltungs- und Instand­set­zungs­maß­nahmen einleiten und Sonderfachleute hinzuziehen darf. Die in Schleswig-Holstein liegende Anlage bestand aus 70 Einheiten. Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin hielt die Kompe­ten­z­er­wei­terung des Verwalters für unzulässig und erhob daher gegen den Beschluss Klage. Sowohl das Amtsgericht Pinneberg als auch das Landgericht Itzehoe wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Zulässige Erweiterung der Befugnis des Verwalters

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Wohnungs­ei­gentümer können durch Beschluss dem Verwalter über seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Entschei­dungs­kom­pe­tenzen für Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung sowie für die Einschaltung von Sonder­fach­leuten übertragen. Bei großer Zahl von Wohnungs­ei­gen­tum­s­ein­heiten könne dadurch der Verwal­tungs­aufwand für kleinere Maßnahmen geringgehalten und deren zügige Erledigung sichergestellt werden.

Voraussetzung ist geringes finanzielles Risiko für einzelnen Wohnungs­ei­gentümer

Voraussetzung sei aber nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs, dass die Kompe­tenz­ver­la­gerung für den einzelnen Wohnungs­ei­gentümer zu einem nur begrenzten und überschaubaren finanziellen Risiko führt. Dies sei hier der Fall, da sich der durch­schnittliche Höchstbetrag pro Einheit auf eine niedrige dreistellige Summe belaufe. Das nur abstrakte Risiko eines Zahlungs­ausfalls bei einem Wohnungs­ei­gentümer genüge nicht für die Annahme eines unüber­schaubaren Risikos.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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