18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 26085

Drucken
Urteil29.08.2017Amtsgericht Berlin-Mitte5 C 93/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 1227Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 1227
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil29.08.2017

Erneuerung von brüchigen Silikonfugen nicht von Kleinst­reparatur­klausel umfasstVermieter zur Instandhaltung verpflichtet

Die Erneuerung von brüchigen Silikonfugen im Badezimmer ist nicht von einer Kleinst­reparatur­klausel umfasst, da die Fugen begrifflich keinen Installations­gegenstand darstellen. Aus diesem Grund ist der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Wohnungs­mieterin von ihrer Vermieterin die Erneuerung der undichten Silikonfugen im unteren Bereich der Duschkabine. Die Vermieterin weigerte sich dem nachzukommen und verwies auf die im Mietvertrag aufgenommene Kleinstreparaturklausel. Danach mussten unter anderem kleinere Schäden an den dem Mieter zugänglichen Insta­l­la­ti­o­ns­ge­gen­ständen für Wasser bis zu einem Betrag von 76,69 EUR vom Mieter behoben werden. Nach Meinung der Mieterin greife die Klausel nicht. Sie erhob daher Klage.

Anspruch auf Instandsetzung der Silikonfugen

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Instandsetzung der undichten Silikonfugen zu.

Klein­stre­pa­ra­tur­klausel greift nicht bei undichten Silikonfugen

Die Klein­stre­pa­ra­tur­klausel sei nach Auffassung des Amtsgerichts vom Wortlaut her nicht auf die sich in der Dusche befindlichen Silikonverfugungen anwendbar. Denn eine Silikon­ver­fugung sei bereits begrifflich kein Insta­l­la­ti­o­ns­ge­genstand für Wasser (vgl. AG Berlin-Wedding, Urt. v. 25.10.2011 - 20 C 191/11 -). Zudem unterliegen Silikon­ver­fu­gungen einer gewissen Versprödung, die mit der Zeit zu Unter­grun­d­a­b­lö­sungen des Silikons und zu Undichtigkeiten der Fugen führen können. Man bezeichne Silikonfugen deshalb auch als Wartungsfugen, die regelmäßig im Intervall von zwei Jahren kontrolliert werden sollen und nur eine durch­schnittliche Lebensdauer von ca. acht Jahren haben. Aus diesem Grund, lasse sich das Problem nicht allein durch Reinigung der Dusche nach jedem Duschvorgang lösen.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2017, 1227/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26085

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI