Dokument-Nr. 26085
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- GE 2017, 1227Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 1227
Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil29.08.2017
Erneuerung von brüchigen Silikonfugen nicht von Kleinstreparaturklausel umfasstVermieter zur Instandhaltung verpflichtet
Die Erneuerung von brüchigen Silikonfugen im Badezimmer ist nicht von einer Kleinstreparaturklausel umfasst, da die Fugen begrifflich keinen Installationsgegenstand darstellen. Aus diesem Grund ist der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Wohnungsmieterin von ihrer Vermieterin die Erneuerung der undichten Silikonfugen im unteren Bereich der Duschkabine. Die Vermieterin weigerte sich dem nachzukommen und verwies auf die im Mietvertrag aufgenommene Kleinstreparaturklausel. Danach mussten unter anderem kleinere Schäden an den dem Mieter zugänglichen Installationsgegenständen für Wasser bis zu einem Betrag von 76,69 EUR vom Mieter behoben werden. Nach Meinung der Mieterin greife die Klausel nicht. Sie erhob daher Klage.
Anspruch auf Instandsetzung der Silikonfugen
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Instandsetzung der undichten Silikonfugen zu.
Kleinstreparaturklausel greift nicht bei undichten Silikonfugen
Die Kleinstreparaturklausel sei nach Auffassung des Amtsgerichts vom Wortlaut her nicht auf die sich in der Dusche befindlichen Silikonverfugungen anwendbar. Denn eine Silikonverfugung sei bereits begrifflich kein Installationsgegenstand für Wasser (vgl. AG Berlin-Wedding, Urt. v. 25.10.2011 - 20 C 191/11 -). Zudem unterliegen Silikonverfugungen einer gewissen Versprödung, die mit der Zeit zu Untergrundablösungen des Silikons und zu Undichtigkeiten der Fugen führen können. Man bezeichne Silikonfugen deshalb auch als Wartungsfugen, die regelmäßig im Intervall von zwei Jahren kontrolliert werden sollen und nur eine durchschnittliche Lebensdauer von ca. acht Jahren haben. Aus diesem Grund, lasse sich das Problem nicht allein durch Reinigung der Dusche nach jedem Duschvorgang lösen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2018
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2017, 1227/rb)
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