18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25909

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Urteil18.11.1994Amtsgericht Köln221 C 156/94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1995, 312Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1995, Seite: 312
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Amtsgericht Köln Urteil18.11.1994

Schönheits­reparatur­pflicht des Mieters umfasst nicht Erneuerung der schwa­rz­ver­färbten Fliesenfugen im BadezimmerSchwärzliche Verfärbung der Fugen entspricht normaler Abnutzung

Der Mieter einer Wohnung ist im Rahmen seiner Schönheits­reparatur­pflicht nicht verpflichtet, die schwarz verfärbten Fliesenfugen im Badezimmer zu erneuern. Denn die schwärzliche Verfärbung der Fugen entspricht der normalen Abnutzung. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Mieterin einer Wohnung anlässlich der Beendigung des Mietver­hält­nisses im November 1993 im Rahmen der vereinbarten Schön­heits­re­pa­ra­tur­pflicht die schwarz verfärbten Fliesenfugen im Badezimmer erneuern. Die Verfärbung ist im Laufe der sechsjährigen Mietzeit aufgetreten. Der Vermieter warf der Mieterin vor, die Fliesenfugen nicht sorgfältig gereinigt zu haben. Da sich die Mieterin weigerte die Fugen zu erneuern, nahm der Vermieter die Arbeiten vor und klagte anschließend gegen die Mieterin auf Erstattung der Kosten.

Kein Anspruch auf Koste­n­er­stattung

Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erneuerung der Fliesenfugen im Wege des Schaden­s­er­satzes zu. Denn bei der schwärzlichen Verfärbung der Fugen im Badezimmer handele es sich um eine normale Abnutzung. Im Laufe einer Mietzeit von sechs Jahren verfärben sich Fugen. Eine Pflicht zur Erneuerung der Fugen bestehe für den Mieter im Rahmen seiner Schön­heits­re­pa­ra­tur­pflicht daher nicht.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1995, 312/rb)

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