Dokument-Nr. 32622
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- WuM 2022, 732Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 732
Amtsgericht Berlin-Schöneberg Urteil08.02.2022
Dachgeschossausbau, Gerüst, verklebte Fenster und große Putzschäden rechtfertigen Mietminderung von 30 %Mietvertraglicher Ausschluss des Minderungsrechts unwirksam
Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit einem Dachgeschossausbau, Baugerüst, verklebte Fenster und erhebliche Putzschäden können eine Mietminderung in Höhe von 30 % der Bruttomiete rechtfertigen. Ein mietvertraglicher Ausschluss des Minderungsrechts während der Instandsetzungsarbeiten ist unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab Januar 2021 kam es an einem Wohnhaus in Berlin zu umfangreichen Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten. So wurde das Wohnhaus eingerüstet und sämtliche Fenster mit Folien verklebt. Zudem wurde das Dachgeschoss ausgebaut, wodurch es zu lauten Klopf- und Schlaggeräuschen kam. Zudem entstanden in der darunter liegenden Wohnung erhebliche Putzschäden an der Decke. Die Mieter der Wohnung beanspruchten aufgrund der Beeinträchtigungen eine Mietminderung. Die Vermieterin lehnte dies ab und verwies auf einen mietvertragliche Regelung, wonach bei Instandsetzungsarbeiten kein Recht zur Mietminderung besteht. Die Mieter erhoben schließlich Klage.
Recht zur Mietminderung wegen Bauarbeiten, Gerüst, verklebter Fenster und Putzschäden
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Mieter. Ihne stehe gemäß § 536 Abs. 1 BGB ein Recht zur Mietminderung zu. Eine erhebliche Beeinträchtigung wegen der umfassenden Bauarbeiten, der Einrüstung und der Putzschäden stehe außer Frage. Insgesamt können die Mieter die Bruttomiete um 30 % mindern. Die Minderungsquote bildete das Gericht wie folgt: - Dachgeschossausbau 12 % - Gerüst 5 % - verklebte Fenster 5 % - große Putzschäden 8 %
Ausschluss des Minderungsrechts unwirksam
Das Minderungsrecht sei nach Ansicht des Amtsgerichts nicht aufgrund der mietvertraglichen Regelung ausgeschlossen. Die Regelung sei für den Mieter nachteilig und damit gemäß § 536 Abs.4 BGB unwirksam.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/WuM 2022, 732/rb)
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