21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32622

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Urteil08.02.2022Amtsgericht Berlin-Schöneberg17 C 96/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2022, 732Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 732
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Amtsgericht Berlin-Schöneberg Urteil08.02.2022

Dachge­schoss­ausbau, Gerüst, verklebte Fenster und große Putzschäden rechtfertigen Mietminderung von 30 %Mietver­trag­licher Ausschluss des Minde­rungs­rechts unwirksam

Beein­träch­ti­gungen im Zusammenhang mit einem Dachge­schoss­ausbau, Baugerüst, verklebte Fenster und erhebliche Putzschäden können eine Mietminderung in Höhe von 30 % der Bruttomiete rechtfertigen. Ein mietver­trag­licher Ausschluss des Minde­rungs­rechts während der Instand­setzungs­arbeiten ist unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab Januar 2021 kam es an einem Wohnhaus in Berlin zu umfangreichen Sanierungs- und Instand­set­zungs­a­r­beiten. So wurde das Wohnhaus eingerüstet und sämtliche Fenster mit Folien verklebt. Zudem wurde das Dachgeschoss ausgebaut, wodurch es zu lauten Klopf- und Schlag­ge­räuschen kam. Zudem entstanden in der darunter liegenden Wohnung erhebliche Putzschäden an der Decke. Die Mieter der Wohnung beanspruchten aufgrund der Beein­träch­ti­gungen eine Mietminderung. Die Vermieterin lehnte dies ab und verwies auf einen mietver­tragliche Regelung, wonach bei Instand­set­zungs­a­r­beiten kein Recht zur Mietminderung besteht. Die Mieter erhoben schließlich Klage.

Recht zur Mietminderung wegen Bauarbeiten, Gerüst, verklebter Fenster und Putzschäden

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Mieter. Ihne stehe gemäß § 536 Abs. 1 BGB ein Recht zur Mietminderung zu. Eine erhebliche Beein­träch­tigung wegen der umfassenden Bauarbeiten, der Einrüstung und der Putzschäden stehe außer Frage. Insgesamt können die Mieter die Bruttomiete um 30 % mindern. Die Minderungsquote bildete das Gericht wie folgt: - Dachge­schoss­ausbau 12 % - Gerüst 5 % - verklebte Fenster 5 % - große Putzschäden 8 %

Ausschluss des Minde­rungs­rechts unwirksam

Das Minderungsrecht sei nach Ansicht des Amtsgerichts nicht aufgrund der mietver­trag­lichen Regelung ausgeschlossen. Die Regelung sei für den Mieter nachteilig und damit gemäß § 536 Abs.4 BGB unwirksam.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/WuM 2022, 732/rb)

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