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Dokument-Nr. 13248

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Urteil08.01.2001Kammergericht Berlin8 U 5875/98
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2001, 620Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2001, Seite: 620
  • MM 2001, 262Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2001, Seite: 262
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil08.01.2001

Baugerüst, Baulärm und Bauschmutz begründen Mietmin­de­rungs­an­spruchBei umfangreichen Baumaßnahmen mit erheblichen Einschränkungen kann die Miete um bis zu 40 Prozent gemindert werden

Umfangreiche Baumaßnahmen mit erheblichen Einschränkungen für den Mieter rechtfertigen Mietmin­de­rungs­ansprüche in nicht unbeträcht­licher Höhe. So kann die Miete um 20 Prozent aufgrund von Lärm und anderweitiger Beglei­t­er­schei­nungen bei Baumaßnahmen gekürzt werden. Zusätzlich kommen weitere 10 Prozent Minde­rungs­an­spruch wegen außergewöhnlich starker Lärmbelästigung und zusätzlich 10 Prozent Minderung für das Vorhandensein eines Baugerüsts hinzu. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Mietminderung aufgrund umfangreicher Baumaßnahmen. Der Mieter sah sich zur Mietminderung berechtigt, da Baumaßnahmen am Haus, in dem sich das Mietobjekt befand, in der Zeit von November 1995 bis Juli 1997 vorgenommen worden seien und es aufgrund dessen zu erheblichen Einschränkungen des Mietgebrauchs gekommen sei. So wären einzelne Etagen vollständig entkernt und mit neuen Wänden versehen worden. Die Fußböden seien mit Press­luft­hämmern aufgestemmt und anschließend mit neuem Estrich aufgefüllt worden. Die Aufstockung des Gebäudes um eine Etage machte weitere umfangreiche Abbrucharbeiten notwendig.

Nutzung der Mietsache war durch Sanie­rungs­maß­nahmen stark eingeschränkt

Das Kammergericht Berlin sprach dem Mieter einen Mietmin­de­rungs­an­spruch zu. Die geschilderten Sanierungsmaßnahmen seien mit schwerwiegenden Geräusch-, Lärm- und Schmutz­be­ein­träch­ti­gungen verbunden gewesen. Stemm-, Bohr- und Klopfarbeiten seien bekanntermaßen auch dann sehr laut und störend, wenn sie nicht unmittelbar unter oder über einem Stockwerk durchgeführt würden. Somit sei im vorliegenden Fall die Nutzung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch stark beeinträchtigt gewesen.

Mieter wird 30 Prozent Mietminderung wegen Baulärms und Bauschmutz zugestanden

Bei bestimmten Bauvorhaben werde unter Berück­sich­tigung des jeweiligen Ausmaßes eine feste Minderungsquote für die Dauer des Bauvorhabens zugesprochen. Diese Quote werde auch dann zugesprochen, wenn in einzelnen Zeiten keine besonders starken Lärm- und Geräu­sch­stö­rungen stattfinden würden. Die lärm- und schmutzbedingte Beein­träch­tigung des Mietgebrauchs berücksichtige das Gericht im vorliegenden Fall mit einer Minderung um 20 Prozent der Bruttokaltmiete. Eine weitere Minderungsquote um 10 Prozent gestand das Gericht dem Mieter aufgrund außergewöhnlich starker Lärmbelästigung durch das Aufstemmen der Wände zu.

Baugerüst am Haus rechtfertigt weitere 10 Prozent Mietminderung

Auch der Umstand, dass das Haus von einem Baugerüst umgeben war, das zusätzlich mit einer Plane verhängt wurde, stelle eine erhebliche Beein­träch­tigung dar. Zum einen steige die Einbruchsgefahr, zum anderen würden ständig Bauarbeiter auf dem Gerüst hin und her laufen. Die Plane am Baugerüst verhindere außerdem, auch wenn sie licht­durch­lässig wäre, den ungehinderten Blick nach draußen und vermindere die Frisch­luft­zufuhr. Diese Einschränkung wirke sich mit zusätzlichen 10 Prozent Mietmin­de­rungs­an­spruch aus.

Quelle: ra-online, Kammergericht Berlin (vt/st)

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