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18.01.2025  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13255

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Urteil12.04.1994Landgericht Berlin63 S 439/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MM 1994, 396Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 1994, Seite: 396
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Schöneberg, Urteil05.10.1993, 4 C 297/93
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil12.04.1994

Mietminderung wegen Baugerüst, gestörtem Fernsehempfang, sehr lauten Bauarbeiten und verschmutztem TreppenhausKreis­sä­ge­ar­beiten, Stemmarbeiten und Arbeiten mit der Bohrmaschine berechtigen zur Mietminderung

Das Aufstellen eines Baugerüstes bedeutet für die Mieter, dass sie die Wohnung nicht wie gewöhnlich nutzen können und rechtfertigt deshalb einen Anspruch auf Mietminderung. Ebenso kann die Miete gemindert werden, wenn der Fernsehempfang gestört ist oder laute Bauarbeiten (Stemmarbeiten, Bohrlärm, Kreis­sä­ge­ar­beiten) stattfinden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage des Anspruchs auf Mietminderung aufgrund der Einrüstung eines Wohnhauses mit einem Baugerüst, gestörtem Fernsehempfang und Lärmbe­läs­ti­gungen aufgrund von Bauarbeiten.

Baugerüst: 5 % Mietminderung - Fremde können jederzeit in die Wohnung einsehen - Weniger Licht in der Wohnung

Das Landgericht Berlin entschied, dass dem Mieter ein Minde­rungs­an­spruch in Höhe von 5 Prozent der Monatsmiete zustand. Da durch ein Baugerüst notwen­di­gerweise die Lichtzufuhr eingeschränkt werde und sich die Fenster nicht jederzeit öffnen ließen, sei der übliche Gebrauch der Wohnung eingeschränkt. Außerdem müsse man jederzeit damit rechnen, dass Fremde vom Gerüst aus in die Wohnung sehen könnten. Damit erscheine eine Minderung um 5 Prozent angemessen.

Nicht­be­nutz­barkeit des Balkons

Wegen der Nicht­be­nutz­barkeit des Balkons sei eine gesonderte Minderung jedoch nicht gerechtfertigt, da diese Beein­träch­tigung bereits mit der Minderung wegen der Einrüstung abgegolten sei.

Baulärm: 10 % Mietminderung für Stemmarbeiten, Sägearbeiten etc.

Im Haus fanden wegen des Ausbaus des Dachgeschosses Kreis­sä­ge­ar­beiten, Stemmarbeiten und Arbeiten mit der Bohrmaschine statt, die erheblichen Lärm verursachten. Das Landgericht Berlin entschied, dass die Mieter wegen dieser Lärmbe­läs­ti­gungen die Miete um 10 % mindern dürften. Das Landgericht verlangte von den Mietern diesbezüglich kein genaues Lärmprotokoll sondern glaubte den Mietern, dass der entsprechende Lärm entstanden sei. Vielmehr hätte der Vermieter vortragen müssen, wann welche Arbeiten vorgenommen worden waren, und wann demnach besonders geräu­schin­tensive Arbeiten nicht stattgefunden haben.

Gestörter Fernsehempfang: 5 % Mietminderung

Im Zuge des Dachge­schoss­ausbaus wurde die Gemeinschaftsantenne entfernt und funktionierte daher über einen längeren Zeitraum nicht. Wegen des gestörten Fernsehempfangs sei der Wohnwert gemindert, stelle das Landgericht Berlin fest. Diesbezüglich sei eine Mietminderung von 5 % angemessen.

Verschmutztes Treppenhaus: 2 % Mietminderung

Infolge der Renovierung des Treppenhauses kam es zu erheblichen Beein­träch­ti­gungen durch hierdurch auftretenden Schmutz. Diesbezüglich hielt das Landgericht Berlin eine Mietminderung von 2 % für angemessen.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1996 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st/pt)

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