18.10.2024
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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil08.10.2020

Nachträglicher Mietmangel wegen veränderter Umwelt­be­din­gungen begründet Instand­setzungs­anspruchWassereinbrüche wegen Starkregen als veränderte Umwelt­be­din­gungen

Kommt es wegen veränderter Umwelt­be­din­gungen zu Schäden an einer Mietwohnung, so liegt ein nachträglicher Mietmangel vor, der einen Instand­setzungs­anspruch begründet. Als veränderte Umwelt­be­din­gungen kommen zum Beispiel Wassereinbrüche durch Starkregen in Betracht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es in einer im Souterrain gelegenen Berliner Altbauwohnung seit dem Jahr 2016 im Falle von Starkregen zu Wasse­r­ein­brüchen. Der Fußboden der Wohnung lag etwa 30 cm unterhalb der Oberkante des Erdbodens. Die Mieterin behauptete, dass das Abflusssystem für Starkregen nicht ausgelegt sei und deshalb Wasser in die Wohnung dringe. Sie verlangte daher von der Vermieterin Rückstau­si­che­rungen zu ergreifen. Da diese dem nicht nachkam, erhob die Mieterin Klage.

Anspruch auf Instandsetzung der Entwässerung

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Instandsetzung der Entwässerung dergestalt zu, dass nicht mehr regelmäßig damit zu rechnen ist, dass bei Starkregen durch die Entwäs­se­rungs­ein­rich­tungen auf Fußbodenhöhe Abwasser in die Wohnung eindringt.

Veränderte Umwelt­be­din­gungen begründen nachträglichen Mietmangel

Zwar war die Mietsache bei Anmietung nicht mit Rückstau­si­che­rungen ausgerüstet und ein Vermieter sei grundsätzlich nicht zu einer Modernisierung der Mietsache verpflichtet, so das Amtsgericht. Jedoch sei zu beachten, dass in Berlin vermehrt mit Starkregen zu rechnen sei. Somit bestehe die konkrete Gefahr, dass sich Wassereinbrüche wiederholen. Unter diesen Umständen sei aufgrund der veränderten Umwelt­be­din­gungen ein nachträglicher Mietmangel entstanden. Der Mieter einer Altbauwohnung könne erwarten, dass sie zumindest einen Mindeststandard aufweist, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht. Dazu zähle auch, dass es nicht regelmäßig zu Wasse­r­ein­brüchen kommt.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/WuM 2020, 782/rb)

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