Dokument-Nr. 28204
Permalink https://urteile.news/
- GE 2019, 1514Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1514
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil20.06.2019
Zugluft und gelegentliches Eindringen von Regenwasser wegen einfachverglastem Wintergarten einer Altbauwohnung stellt keinen Mangel darMieter nicht zur Minderung der Miete berechtigt
Kommt es bei einem einfachverglasten Wintergarten einer Altbauwohnung zu Zuglufterscheinungen und gelegentlichem Eindringen von Regenwasser, so stellt dies keinen Mietmangel dar. Der Mieter ist daher nicht gemäß § 536 Abs. 1 BGB zur Minderung der Miete berechtigt. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Mieterin einer Altbauwohnung in Berlin im Mai 2018 eine Mietminderung. Hintergrund dessen war, dass es im Wintergarten der Wohnung aufgrund der Einfachverglasung zu Zuglufterscheinungen und bei Starkregen zum Eintreten von Regenwasser kam. Da die Vermieterin darin keinen Mangel sah, kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Kein Recht zur Mietminderung wegen einfachverglastem Wintergarten
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu. Denn ein Mangel der Mietsache liege nicht vor. Es sei allgemein bekannt, dass einfachverglaste Altbaufenster nicht den Wohnkomfort aufweisen, wie es Altbau-Doppelkastenfenster oder moderne Isolierglasfenster tun. Bei einfachverglasten Altbaufenstern trete stets, insbesondere im Winter, Kälte in den Wohnraum ein und es komme zu Zugerscheinungen. Ebenso allgemein bekannt weisen Altbaufenster keine Dichtigkeit auf, die insbesondere bei Schlagregen das Eindringen von Wasser verhindern können. Das gelegentliche Eindringen von Regenwasser bei besonderen Witterungsverhältnissen sei danach kein Mangel.
Keine uneingeschränkte ganzjährige Nutzung des Wintergartens
Hinzu komme nach Auffassung des Amtsgerichts, dass ein Wintergarten regelmäßig nicht uneingeschränkt ganzjährig zum Wohnen genutzt wird. Ein Wintergarten werde vor allem im Sommer und zur Haltung von Pflanzen genutzt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2019
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2019, 1514/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil28204
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.