23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28204

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Urteil20.06.2019Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 226 C 211/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 1514Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1514
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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil20.06.2019

Zugluft und gelegentliches Eindringen von Regenwasser wegen einfach­ver­glastem Wintergarten einer Altbauwohnung stellt keinen Mangel darMieter nicht zur Minderung der Miete berechtigt

Kommt es bei einem einfach­ver­glasten Wintergarten einer Altbauwohnung zu Zug­luft­erscheinungen und gelegentlichem Eindringen von Regenwasser, so stellt dies keinen Mietmangel dar. Der Mieter ist daher nicht gemäß § 536 Abs. 1 BGB zur Minderung der Miete berechtigt. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Mieterin einer Altbauwohnung in Berlin im Mai 2018 eine Mietminderung. Hintergrund dessen war, dass es im Wintergarten der Wohnung aufgrund der Einfachverglasung zu Zugluf­t­er­schei­nungen und bei Starkregen zum Eintreten von Regenwasser kam. Da die Vermieterin darin keinen Mangel sah, kam es zu einer gerichtlichen Ausein­an­der­setzung.

Kein Recht zur Mietminderung wegen einfach­ver­glastem Wintergarten

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu. Denn ein Mangel der Mietsache liege nicht vor. Es sei allgemein bekannt, dass einfachverglaste Altbaufenster nicht den Wohnkomfort aufweisen, wie es Altbau-Doppel­kas­ten­fenster oder moderne Isolier­glas­fenster tun. Bei einfach­ver­glasten Altbaufenstern trete stets, insbesondere im Winter, Kälte in den Wohnraum ein und es komme zu Zuger­schei­nungen. Ebenso allgemein bekannt weisen Altbaufenster keine Dichtigkeit auf, die insbesondere bei Schlagregen das Eindringen von Wasser verhindern können. Das gelegentliche Eindringen von Regenwasser bei besonderen Witte­rungs­ver­hält­nissen sei danach kein Mangel.

Keine unein­ge­schränkte ganzjährige Nutzung des Wintergartens

Hinzu komme nach Auffassung des Amtsgerichts, dass ein Wintergarten regelmäßig nicht uneingeschränkt ganzjährig zum Wohnen genutzt wird. Ein Wintergarten werde vor allem im Sommer und zur Haltung von Pflanzen genutzt.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2019, 1514/rb)

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