21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 3938

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Landgericht Karlsruhe Urteil23.09.2005

Zugige Fenster sind bei Altbauten nicht unbedingt ein MietmangelMieter müssen zugige Wohnung hinnehmen

Nicht immer stellen undichte Fenster einen Mietmangel dar, wie sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe ergibt. Dieses ist der Ansicht, dass Altbau-Mieter nicht den modernsten Standard erwarten dürfen.

Im Fall hatten die Mieter einer Altbau-Wohnung ihren Vermieter aufgefordert , die Fenster abzudichten. Selbst wenn die Fenster gar nicht geöffnet waren, strömte ein leichter Windhauch durch die Wohnung. Dies wollten sie nicht länger hinnehmen und forderten den Eigentümer schriftlich dazu auf, die Mindest­vor­aus­set­zungen modernen Wohnens zu erfüllen, also die Fenster abzudichten. So lange das nicht der Fall sei, teilten die Mieter mit, würden sie ihre monatlichen Zahlungen kürzen. Der Vermieter dachte allerdings gar nicht daran, den Altbau wie gewünscht grundlegend zu sanieren oder gar die Fenster auszutauschen. Er beharrte darauf, die Kläger hätten schließlich bei Vertrags­ab­schluss gewusst, worauf sie sich einlassen.

Kein Mietmangel trotz Zuglufts

Das Landgericht Karlsruhe folgte der Auffassung des Vermieters. Die Wohnung sei nicht mit einem Mangel behaftet, urteilte das Gericht. Zwar sei die Wohnung etwas zugig, jedoch habe ein Sachver­ständiger festgestellt, dass Fenster und Türen der Wohnung in einem dem Alter und der Konstruktion des Hauses entsprechend ordnungsgemäßen Zustand seien. Eine Instandsetzung sei daher nicht erforderlich. Auf eine Modernisierung der Wohnung und eine damit verbundene Wohnwert­ver­bes­serung hätten die Mieter daher keinen Anspruch.

Unzuläng­lich­keiten eines Altbaus müssen hingenommen werden

Auch die Grundsätze der Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs würden für den vorliegenden Fall keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung geben (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 26.07.2004 - VIII ZR 281/03 -), so das Landgericht. Der Bundes­ge­richtshof hat in dieser Entscheidung bekräftigt, dass der Mieter einer Wohnung ohne eine ausdrückliche Vereinbarung nur erwarten könne, dass die von ihm angemieteten Räume einen Standard aufwiesen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspreche, dabei sei unter anderem das Alter des Gebäudes zu berücksichtigen. Einen Moder­ni­sie­rungs­an­spruch hat der Bundes­ge­richtshof bei dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt insoweit anerkannt, als ein zeitgemäßes Wohnen nicht möglich war; er hat deshalb die dortige Beklagte für verpflichtet angesehen, den Anschluss üblicher Elektrogeräte zu ermöglichen. Er hat aber zugleich festgestellt, dass der Mieter gewisse Unzuläng­lich­keiten einer Altbauwohnung, die allgemein verbreitet seien, hinzunehmen habe.

Zugluft als hinzunehmende Unzuläng­lichkeit eines Altbaus

Zu diesen Unzuläng­lich­keiten zählte das Landgericht auch die von den Mietern behaupteten und von dem Sachver­ständigen teilweise bestätigten Zugluf­t­er­schei­nungen. Dass diese Zugluf­t­er­schei­nungen so stark seien, dass die Wohnung unter zumutbaren Bedingungen nicht mehr benutzt werden könne, sei - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - nicht erkennbar.

Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online

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