Dokument-Nr. 1966
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- DWW 2006, 114Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2006, Seite: 114
- GE 2006, 318Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 318
- MDR 2006, 982Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 982
- NJW 2006, 1126Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 1126
- NZM 2006, 221Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 221
- WuM 2006, 157Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 157
- ZMR 2006, 272Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 272
Bundesgerichtshof Urteil25.01.2006
Einbau neuer Fenster berechtigt nicht automatisch zur MieterhöhungBGH stellt hohe Ansprüche an die Mieterhöhungserklärung bei Modernisierungen
Ein Vermieter kann nicht ohne genauen Nachweis den Einbau neuer Fenster als Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Im Fall hatte der Vermieter 30 Jahre alte Fenster durch energetisch hochwertige Wärmeschutzfenster ersetzt. Er verlangte darauf hin vom Mieter die gesetzlich mögliche Modernisierungserhöhung.
Der BGH lehnte - anders als die Vorinstanzen - die Mieterhöhung ab. Zwar könne der Vermieter die Miete gem. § 559 Abs. 1 BGB erhöhen, wenn er bauliche Maßnahmen durchführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Der Vermieter müsse in der Mieterhöhung allerdings diejenigen Tatsachen darlegen, anhand derer überschlägig beurteilt werden könne, ob die bauliche Maßnahme eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt.
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, AG Schwabach
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2006
Quelle: ra-online
der Leitsatz
BGB §§ 559 Abs. 1, 559 b Abs. 1
Ersetzt der Vermieter vorhandene Isolierglasfenster durch neue Fenster, kann er die Miete aufgrund dieser Maßnahme nach § 559 Abs. 1 BGB nur dann erhöhen, wenn er in der Erläuterung der Mieterhöhung nach § 559 b Abs. 1 Satz 2 BGB nicht nur die Beschaffenheit der neuen Fenster (etwa durch Angabe des Wärmedurchgangskoeffizienten) beschreibt, sondern auch den Zustand der alten Fenster so genau angibt, dass der Mieter einen entsprechenden Vergleich anstellen und den vom Vermieter in der Mieterhöhungserklärung aufgezeigten Energiespareffekt beurteilen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter keine weiteren Erkenntnisse über die Qualität der alten Fenster hat.
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