18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 1966

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Urteil25.01.2006BundesgerichtshofVIII ZR 47/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2006, 114Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2006, Seite: 114
  • GE 2006, 318Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 318
  • MDR 2006, 982Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 982
  • NJW 2006, 1126Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 1126
  • NZM 2006, 221Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 221
  • WuM 2006, 157Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 157
  • ZMR 2006, 272Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2006, Seite: 272
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.01.2006

Einbau neuer Fenster berechtigt nicht automatisch zur MieterhöhungBGH stellt hohe Ansprüche an die Mieter­hö­hungs­er­klärung bei Moder­ni­sie­rungen

Ein Vermieter kann nicht ohne genauen Nachweis den Einbau neuer Fenster als Moder­ni­sie­rungs­kosten auf die Mieter umlegen. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs (BGH) hervor.

Im Fall hatte der Vermieter 30 Jahre alte Fenster durch energetisch hochwertige Wärme­schutz­fenster ersetzt. Er verlangte darauf hin vom Mieter die gesetzlich mögliche Moder­ni­sie­rungs­er­höhung.

Der BGH lehnte - anders als die Vorinstanzen - die Mieterhöhung ab. Zwar könne der Vermieter die Miete gem. § 559 Abs. 1 BGB erhöhen, wenn er bauliche Maßnahmen durchführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnver­hältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Der Vermieter müsse in der Mieterhöhung allerdings diejenigen Tatsachen darlegen, anhand derer überschlägig beurteilt werden könne, ob die bauliche Maßnahme eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt.

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, AG Schwabach

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 559 Abs. 1, 559 b Abs. 1

Ersetzt der Vermieter vorhandene Isolier­glas­fenster durch neue Fenster, kann er die Miete aufgrund dieser Maßnahme nach § 559 Abs. 1 BGB nur dann erhöhen, wenn er in der Erläuterung der Mieterhöhung nach § 559 b Abs. 1 Satz 2 BGB nicht nur die Beschaffenheit der neuen Fenster (etwa durch Angabe des Wärme­durch­gangs­ko­ef­fi­zienten) beschreibt, sondern auch den Zustand der alten Fenster so genau angibt, dass der Mieter einen entsprechenden Vergleich anstellen und den vom Vermieter in der Mieter­hö­hungs­er­klärung aufgezeigten Energie­spa­r­effekt beurteilen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter keine weiteren Erkenntnisse über die Qualität der alten Fenster hat.

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