Im zugrunde liegenden Fall war die elektrische Anlage in einer Wohnung älteren Baujahrs so ausgelegt, dass ein Kurzschluss verursacht wurde, sobald in der Küche zwei Haushaltsgeräte gleichzeitig betrieben wurden. Zudem gab es im Bad keine einzige Steckdose. Die Anlage würde nicht den einschlägigen DIN-Vorschriften entsprechen, meinte der Mieter. Er verlangte daher die Instandsetzung der Elektroanlage. Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter nur teilweise Recht.
Die Richter stellten zunächst fest, dass Mieter und Vermieter nicht vertraglich festgelegt hätten, dass die Elektroanlage der angemieteten Wohnung einem bestimmten Standard, etwa dem zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Stand der Technik und den dafür maßgeblichen DIN-Vorschriften, genügen sollte.
Mangels einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung werde der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand im Sinne des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den vereinbarten Nutzungszweck bestimmt. Der Mieter einer Wohnung könne nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufwiesen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspreche. Hierbei seien insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe des Mietzinses und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Nicht alles, was bei Neubauten und im modernen Wohnungsbau zwischenzeitlich üblich geworden sei, könne auch bei Altbauten als üblich angesehen oder zum Maßstab gemacht werden.
Ein Anspruch der Kläger auf Instandsetzung der gesamten elektrischen Anlage bestehe daher nicht.
Der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand der Wohnung, der mangels konkreter vertraglicher Vereinbarungen nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen sei, müsse aber auch bei der Anmietung einer unrenovierten Wohnung in einem Altbau einem Mindeststandard genügen, der ein zeitgemäßes Wohnen ermögliche und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlaube . Hierzu gehöre die Bereitstellung einer Stromversorgung, die einen Betrieb der gewöhnlichen Haushaltsgeräte ermögliche.
Zu einer zeitgemäßen Wohnnutzung gehöre außerdem, dass das Badezimmer über eine Stromversorgung verfüge, die nicht nur eine Beleuchtung, sondern auch den Betrieb von kleineren elektrischen Geräten über eine Steckdose ermögliche.
Die Tatsache, dass der Mieter die Mängel bei Vertragsabschluss gekannt habe, ändere nichts. Nur wenn sich der Mieter ausdrücklich mit den vorhandenen Zuständen einverstanden erkläre, sei ein Anspruch auf Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Eine solche Erklärung liege aber hier nicht vor.
Eine etwaige Kenntnis der Kläger von den genannten Unzulänglichkeiten bei Vertragsschluss stünde gemäß § 536 b BGB allenfalls Gewährleistungsansprüchen entgegen, nicht aber dem von ihnen geltend gemachten Erfüllungsanspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pt)