21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 9196

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Urteil10.02.2010BundesgerichtshofVIII ZR 343/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2010, 480Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 480
  • IMR 2010, 169Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 169
  • MietRB 2010, 129Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2010, Seite: 129
  • NJW-RR 2010, 737Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 737
  • NJW-Spezial 2010, 321Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2010, Seite: 321
  • NZM 2010, 356Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 356
  • WuM 2010, 235Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 235
  • ZMR 2010, 517Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 517
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.02.2010

BGH: Wohnungsmieter hat Anspruch auf ausreichende Elektrizitäts­versorgungUnter Mindeststandard liegender Versorgung nur bei diesbezüglich eindeutiger vertraglicher Vereinbarung zulässig

Ein Wohnungsmieter hat grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitäts­versorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushalts­gerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushalts­üb­licher Geräte ermöglicht. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die klagende Vermieterin verlangt von dem beklagten Mieter Zahlung rückständiger Miete und Räumung der vermieteten Altbauwohnung. In dem 1985 geschlossenen Formu­la­r­miet­vertrag heißt es unter anderem:

"Der Mieter ist berechtigt, in den Räumen Haushalts­ma­schinen (z.B. Wasch- und Geschirr­spül­ma­schinen, Trocke­n­au­tomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beein­träch­ti­gungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. Im Falle des Anschlusses von Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandenen Netzes führen, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderung des Netzes zu tragen (einschließlich der Energieum­stellungs- und Folgekosten)."

Vermieter klagt auf Räumung und Zahlung rückständiger Miete

Der Beklagte hat die Miete wegen zu schwacher Stromversorgung der Wohnung und wegen weiterer behaupteter Mängel gemindert. Die daraufhin von der Vermieterin erhobene Klage auf Räumung und auf Zahlung rückständiger Miete ist vom Amtsgericht abgewiesen worden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Gleichzeitiger Betrieb mehrer Haushaltsgeräte muss gewährleistet sein

Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushalts­gerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushalts­üb­licher Geräte (z. B. Staubsauger) ermöglicht (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 26.07.2004 - VIII ZR 281/03 -). Zu Unrecht hat Landgericht angenommen, dass die Parteien im entschiedenen Fall einen davon abweichenden Standard vereinbart haben. Ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand ist nur dann vertragsgemäß, wenn er eindeutig vereinbart ist. Eine solche eindeutige Vereinbarung im Hinblick auf die Elektro­in­sta­l­lation ergibt sich aus der zitierten Bestimmung im Mietvertrag nicht, denn dieser lässt sich nicht entnehmen, dass die vorhandene Stromversorgung den Einsatz üblicher Haushalts­ma­schinen nicht erlaubt und somit nicht dem Mindeststandard genügt.

Vertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam

Außerdem ist die zitierte Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 BGB unwirksam. Denn der Mieter muss danach bei einer Überlastung der Elektroanlage die Kosten der Verstärkung des Netzes unbegrenzt tragen und hätte selbst bei einem völlig defekten Elektronetz, an das überhaupt kein Gerät angeschlossen werden kann, keine Gewähr­leis­tungs­ansprüche gegen den Vermieter.

BGH weist Sache zurück ans Landgericht

Der Bundes­ge­richtshof hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen zu den vom Beklagten behaupteten Mängeln erforderlich sind.

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

BGB § 535 Abs. 1 Satz 2

Der Mieter hat grundsätzlich Anspruch auf eine Elektri­zi­täts­ver­sorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts wie einer Waschmaschine und gleichzeitig weiterer haushalts­üb­licher Geräte wie zum Beispiel eines Staubsaugers ermöglicht. Auf eine unterhalb dieses Mindest­standards liegende Beschaffenheit kann der Mieter nur bei eindeutiger Vereinbarung verwiesen werden. Dem genügt eine Formularklausel, nach der der Mieter in der Wohnung Haushalts­ma­schinen nur im Rahmen der Kapazität der vorhandenen Installationen aufstellen darf, nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174).

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