21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil24.07.2012

Vermieter darf Räumungs­an­spruch nicht durch Entzug der Stromversorgung durchsetzenBereitstellung eines grundlegenden Versor­gungs­standards ist auch bei Vorenthaltung des Mietobjekts durch Mieter Mindestpflicht für Vermieter

Gibt ein Mieter das Mietobjekt nach Beendigung des Mietver­hält­nisses nicht heraus, berechtigt das den Vermieter nicht, die Stromversorgung zu unterbinden. Es bestehen auch für den Zeitraum der Vorenthaltung des Mietobjekts gewisse Mindest­pflichten für den Vermieter. Dazu gehört die Bereitstellung der grundlegenden Versor­gungs­standards. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall schlossen Vermieter und Mieter einer Münchner Wohnung vor Gericht einen Räumungs­ver­gleich. Danach war der Mieter verpflichtet, die Wohnung bis spätestens 30. Juni 2012 zu räumen. Als er dies nicht tat, stellte der Vermieter die Stromzufuhr zur Wohnung ab.

Vermieter muss Stromversorgung wieder herstellen

Der Mieter wandte sich an das Amtsgericht München mit dem Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Vermieter aufzugeben, die Stromversorgung wieder herzustellen. Die zuständige Richterin erließ am 5. Juli 2012 eine derartige einstweilige Verfügung. Dagegen wandte sich der Vermieter. Er sei im Recht. Schließlich sei der Mieter nicht wie vereinbart ausgezogen.

Für Vermieter bleiben auch während Zeit der Vorenthaltung der Mietwohnung gewisse Mindest­ver­pflich­tungen bestehen

Die zuständige Richterin hielt die einstweilige Verfügung jedoch aufrecht. Der Mieter habe einen Anspruch auf Wieder­her­stellung der Stromversorgung. Die Einstellung der Versor­gungs­leis­tungen vor der endgültigen Räumung des Mieters bei beendetem Mietverhältnis stelle eine Besitzstörung dar, deren Beseitigung der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen könne. Gebe der Mieter das Mietobjekt bei Beendigung des Mietver­hält­nisses nicht heraus, so blieben für den Vermieter während der Zeit der Vorenthaltung gewisse Mindest­ver­pflich­tungen bestehen. Hierzu gehöre auch die Pflicht, die nach heutigen Lebens­ver­hält­nissen grundlegenden Versor­gungs­standards jedenfalls für eine angemessene Zeit nach Vertrags­be­en­digung aufrecht­zu­er­halten. Die Stromversorgung gehöre zu diesem grundlegenden Versor­gungs­standards.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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