21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30895

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Urteil22.07.2021Amtsgericht Berlin-Neukölln14 C 75/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1066Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1066
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Neukölln Urteil22.07.2021

Keine Mietminderung wegen undichter und klirrender Holz-Kasten­dop­pel­fenster in AltbauwohnungMietmangel bei Eindringen von Feuchtigkeit durch z.B. Schlagregen oder erheblicher Beein­träch­tigung durch Zugluft

Undichte und klirrende Holz-Kasten­dop­pel­fenster in einer Altbauwohnung begründen grundsätzlich kein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB. Ein Mietmangel kann aber angenommen werden, wenn Feuchtigkeit zum Beispiel bei Starkregen eindringt oder eine erhebliche Beein­träch­tigung durch Zugluft besteht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin beanspruchten seit dem Jahr 2017 unter anderem deshalb eine Mietminderung, weil die Holz-Kasten­dop­pel­fenster undicht, zugig und nicht mehr ausreichend im Holzrahmen befestigt gewesen seien, so dass die Fenster geklirrt hätten. Zudem soll bei niedrigen Außen­tem­pe­raturen der Wärmeverlust und die Zugigkeit deutlich zu spüren gewesen sein. Da der Vermieter ein Recht zur Mietminderung nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Kein Recht zur Mietminderung wegen undichter Kasten­dop­pel­fenster

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied gegen die Mieter. Ihnen stehe kein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu. Es sei grundsätzlich nicht als zur Minderung berechtigender Mangel anzusehen, wenn bei älteren Holz-Kasten­dop­pel­fenstern ein gewissen Spiel vorhanden ist. Eine komplett luftdichte Verschließung sei nicht geschuldet und zudem kontraproduktiv. Ein Mangel könne angenommen werden, wenn kein ausreichender Schutz gegen das Eindringen von Feuchtigkeit zum Beispiel durch Starkregen gegeben ist oder die Zugluft zu nicht unerheblichen Beein­träch­ti­gungen der vertragsgemäßen Nutzbarkeit der Wohnung führt.

Klirrende Fenster, gewisser Wärmeverlust und gewisse Zugluft stellen kein Mietmangel dar

Das Klirren von Fenstern stelle grundsätzlich kein Mangel dar, so das Amtsgericht. Dies gelte ebenfalls für einen gewissen Wärmeverlust und eine gewisse Zugluft.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (zt/GE 2021, 1066/rb)

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