21.11.2024
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Amtsgericht Berlin-Köpenick Urteil26.11.1998

Mietminderung in einer Altbauwohnung: Kein Mangel aufgrund knarrender Dielen und schwergängiger TürenNur erhebliche Beein­träch­ti­gungen berechtigen im Altbau zur Mietminderung

Wer eine Altbauwohnung bezieht, der muss mit gewissen "Schön­heits­fehlern" leben und kann diese nicht als einen Mangel der Mietsache geltend machen. Neben knarrenden Dielen und unebenen Fußböden kann auch die Toilette bis zu einem gewissen Grad verschmutzt sein, ohne dass darin ein Mietmangel besteht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köpenick hervor.

Im vorliegenden Fall machten die Mieter einer Altbauwohnung Mietminderung geltend, da sie in knarrenden Dielen, einem unebenen Fußboden, verschmutzten Drücker­gar­nituren und nicht gang- und schließbaren Flügeltüren sowie einer verschmutzten Toilette einen Mietmangel sahen.

Sind Mängel vor Übernahme der Wohnung erkennbar, so kann keine Mietminderung geltend gemacht werden

Das Amtsgericht Köpenick entschied, dass Minderung aufgrund der geltend gemachten Mängel nicht in Frage kam. Knarrende Dielen, schwergängige Türen, verschmutzte Drücker­gar­nituren und unebene Fußböden seien in Altbauten bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen. Auch verschmutzte Toiletten seien grundsätzlich kein Mangel bei gebrauchten Wohnungen. Nur erhebliche Beein­träch­ti­gungen berechtigten zur Mietminderung (§ 537 Abs. 1 S. 2 BGB), die im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar gewesen seien. Zudem seien die aufgeführten Mängel vor Übernahme der Wohnung erkennbar gewesen, so dass sich die Beklagten auf eine Minderung nicht haben berufen können.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Köpenick (vt/st)

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