Dokument-Nr. 22666
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- GE 2016, 593Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 593
Amtsgericht Leipzig Urteil04.11.2014
Bei nur im Sommer und nur kurzfristig auftretender Stauung von Regenwasser auf dem Balkon besteht kein Recht zur MietminderungKein Abfluss des Regenwassers aufgrund nicht vorhandenen Gefälles
Staut sich nur aufgrund von Starkregen im Sommer und zudem nur kurzfristig Regenwasser auf dem Balkon, weil dieses wegen des nicht vorhandenen Gefälles des Balkons nicht ablaufen kann, so rechtfertigt dies keine Mietminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ab Januar 2011 ihre Miete, da es aufgrund des praktisch nicht vorhandenen Gefälles auf ihrem Balkon zur Ansammlung von Regenwasser kam. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an, so dass der Fall vor Gericht kam.
Ansammlung von Regenwasser auf Balkon rechtfertigt keine Mietminderung
Das Amtsgericht Leipzig entschied gegen die Mieter. Diese haben aufgrund der Ansammlung von Regenwasser auf ihrem Balkon nicht ihre Miete mindern dürfen. Zwar sei der Balkon wegen des praktisch nicht vorhandenen Gefälles als bautechnisch mangelhaft zu bewerten gewesen. Jedoch sei dadurch der Mietgebrauch nur unerheblich beeinträchtigt worden, da es allenfalls im Sommer während eines Starkregens zu der Ansammlung von Wasser kam. Die Wasserpfützen seien zudem innerhalb eines halben Tages verdunstet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2016
Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (zt/GE 2016, 593/rb)
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