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Dokument-Nr. 13252

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Urteil21.12.2005Amtsgericht Münster59 C 2601/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2006, 192Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 192
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Münster Urteil21.12.2005

Nasser Balkon: Auf Balkon spritzendes Regenwasser berechtigt nicht zur MietminderungVon einem höher liegenden Balkon und aus der Dachrinne spritzt Regenwasser auf den Balkon

Spritzt aus der Dachrinne und einem höher gelegenen Balkon Wasser auf den Balkon eines Mieters, so kann der Mieter nicht die Miete kürzen. Dies entschied das Amtsgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Fall minderte eine Mieterin in den Monaten Juli, August und September 2004 die Miete monatlich um 10,- Euro. Sie war der Auffassung, dass ihre Mietsache mit einem Mangel behaftet sei. Vor Gericht trug sie vor, Regenwasser spritze vom darüber liegenden Balkon sowie der Dachrinne auf ihren Balkon. An drei Stellen zwischen Balkonrand der dort angebrachten Regenrinne tropfe Wasser auf ihren Balkon.

Gericht: Tauglichkeit der Wohnung nur unerheblich gemindert

Das Amtsgericht Münster sah in diesem Sachverhalt keinen Umstand, der eine Mietminderung rechtfertigen würde. Die Tauglichkeit der von der Frau gemieteten Wohnung sei nur unerheblich gemindert (§ 536 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB). Die gemietete Wohnung sei trotz des herabtropfenden Regenwassers uneingeschränkt zum Wohnen geeignet gewesen. Lediglich bei Regenwetter würden bestimmte Teile des Balkons nass.

Gericht: Lediglich die Pflanzen werden wegen des "Mangels" erhöht bewässert

Die einzige Beein­träch­tigung, die die Mieterin hierdurch möglicherweise erfahren habe, sei eine erhöhte Bewässerung der von ihr auf dem Balkon aufgestellten Pflanzen. Dem hätte die Mieterin aber durch Verrücken der Blumenkästen begegnen können.

Mietminderung nicht gerechtfertigt

Die Beein­träch­tigung des Wohnwertes durch herab­sprit­zendes Regenwasser am Balkonrand sei insgesamt als so niedrig anzusehen, dass eine Minderung der Miete gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht komme.

Das Gericht verurteilte die Frau daher zur Nachzahlung von 30,- Euro (nebst Zinsen).

Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (vt/pt)

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