21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32435

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Beschluss10.05.2022BundesgerichtshofVIII ZR 277/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1053Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1053
  • NJW-RR 2022, 1460Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 1460
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Kerpen, Urteil12.10.2018, 106 C 56/17
  • Landgericht Köln, Urteil19.08.2020, 13 S 209/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss10.05.2022

BGH: Nach Beendigung des Mietver­hält­nisses kann Vermieter fiktiven Schadensersatz wegen unterlassener Schönheits­reparaturen verlangenSchadensersatz auf Grundlage eines Kosten­vor­an­schlags

Nach Beendigung des Mietver­hält­nisses kann der Vermieter fiktiven Schadensersatz wegen unterlassener Schönheits­reparaturen verlangen. Ein Schadensersatz auf Grundlage eines Kosten­vor­an­schlags ist somit möglich. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin nach Beendigung des Mietver­hält­nisses über eine Wohnung im Jahr 2017 gegen ihre ehemalige Mieterin auf Zahlung von Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Der Schaden­er­satz­an­spruch basierte auf einem Kostenvoranschlag eines Malerbetriebs. Sowohl das Amtsgericht Kerpen als auch das Landgericht Köln gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Mieterin. Sie meinte, die Vermieterin könne keinen fiktiven Schadensersatz verlangen.

Anspruch auf fiktiven Schadensersatz wegen unterlassener Schön­heits­re­pa­raturen

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Vermieterin könne wegen der unterlassenen Schön­heits­re­pa­raturen Schadensersatz auf Grundlage des Kosten­vor­an­schlags verlangen. Der Anspruch könne mit den für die Instandsetzung erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten und damit fiktiven Kosten bemessen werden.

Ausschluss fiktiven Schaden­s­er­satzes im Werkver­tragsrecht

Soweit der VII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs entschied, dass im Werkver­tragsrecht der Schaden nicht anhand fiktiver Mangel­be­sei­ti­gungs­kosten bemessen werden könne (BGH, Urt. v. 22.02.2018 - VII ZR 46/17 -), sei dies nicht auf andere Vertragstypen übertragbar. Der Senat habe zwischen­zeitlich klargestellt, dass die Ablehnung eines fiktiven Schadensersatz allein auf den Besonderheiten des Werkver­trags­rechts basiere. Zwar gebe es im Mietrecht ähnlich wie im Werkver­tragsrecht einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die beabsichtigte Selbstvornahme. Dies gelte aber nur im laufenden Mietverhältnis. Nach Beendigung des Mietver­hält­nisses bestehen keine Vorschuss­ansprüche mehr.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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