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- GE 2023, 654Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 654
- MDR 2023, 901Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 901
- NZM 2023, 498Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2023, Seite: 498
- WuM 2023, 466Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 466
- Amtsgericht Lüdenscheid, Urteil19.11.2020, 91 C 105/18
- Landgericht Hagen, Urteil25.06.2021, 1 S 1/21
Bundesgerichtshof Urteil19.04.2023
BGH: Vermieter kann fiktiven Schadensersatz wegen Mietschäden und unterlassener Schönheitsreparaturen sowie Rückbauten verlangenVoraussetzung ist Ende des Mietverhältnisses
Ist das Mietverhältnis beendet, kann der Vermieter auf Basis der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten Schadensersatz wegen Mietschäden und unterlassener Schönheitsreparaturen sowie Rückbauten verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende des Mietverhältnisses über eine Wohnung erhob ein Vermieter im Jahr 2018 vor dem Amtsgericht Lüdenscheid Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen Mietschäden sowie unterlassener Schönheitsreparaturen und Rückbauten. Der Vermieter machte insofern die Zahlung eines Kostenvorschusses geltend. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Hagen hielten dies mit Blick auf das Urteil des BGH vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 - für unzulässig. Eine fiktive Schadensberechnung sei nach dieser Entscheidung nicht mehr zulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.
Anspruch auf fiktiven Schadensersatz
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Dieser könne anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten Schadensersatz wegen der Mietschäden und der unterlassenen Schönheitsreparaturen sowie Rückbauten verlangen. Voraussetzung sei aber stets, dass das Mietverhältnis beendet ist. Daran habe die Rechtsprechung bezüglich des Werkvertragsrechts nichts geändert. Denn die dort getätigten Erwägungen beruhen allein auf den Besonderheiten des Werkvertragsrechts und seien auf andere Vertragstypen nicht übertragbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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