21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33195

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Urteil19.04.2023BundesgerichtshofVIII ZR 280/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 654Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 654
  • MDR 2023, 901Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 901
  • NZM 2023, 498Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2023, Seite: 498
  • WuM 2023, 466Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 466
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Lüdenscheid, Urteil19.11.2020, 91 C 105/18
  • Landgericht Hagen, Urteil25.06.2021, 1 S 1/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.04.2023

BGH: Vermieter kann fiktiven Schadensersatz wegen Mietschäden und unterlassener Schön­heits­reparaturen sowie Rückbauten verlangenVoraussetzung ist Ende des Mietver­hält­nisses

Ist das Mietverhältnis beendet, kann der Vermieter auf Basis der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten Schadensersatz wegen Mietschäden und unterlassener Schön­heits­reparaturen sowie Rückbauten verlangen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende des Mietver­hält­nisses über eine Wohnung erhob ein Vermieter im Jahr 2018 vor dem Amtsgericht Lüdenscheid Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen Mietschäden sowie unterlassener Schönheitsreparaturen und Rückbauten. Der Vermieter machte insofern die Zahlung eines Kosten­vor­schusses geltend. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Hagen hielten dies mit Blick auf das Urteil des BGH vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 - für unzulässig. Eine fiktive Schadens­be­rechnung sei nach dieser Entscheidung nicht mehr zulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Anspruch auf fiktiven Schadensersatz

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Dieser könne anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber noch nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten Schadensersatz wegen der Mietschäden und der unterlassenen Schön­heits­re­pa­raturen sowie Rückbauten verlangen. Voraussetzung sei aber stets, dass das Mietverhältnis beendet ist. Daran habe die Rechtsprechung bezüglich des Werkver­trags­rechts nichts geändert. Denn die dort getätigten Erwägungen beruhen allein auf den Besonderheiten des Werkver­trags­rechts und seien auf andere Vertragstypen nicht übertragbar.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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