Dokument-Nr. 28313
Permalink https://urteile.news/
- BauR 2018, 815Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2018, Seite: 815
- MDR 2018, 465Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 465
- NJW 2018, 1463Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1463
- NZBau 2018, 201Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2018, Seite: 201
- NZM 2018, 345Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 345
- VersR 2018, 1463Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 1463
- ZfBR 2018, 352Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 2018, Seite: 352
- ZIP 2018, 2376Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2018, Seite: 2376
- Landgericht Düsseldorf, Urteil30.01.2015, 10 O 265/09
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil19.01.2017, I-5 U 30/15
- Kauf eines mangelhaften Hausgrundstücks: Schadensersatz in Höhe fiktiver Mangelbeseitigungskosten möglichOberlandesgericht Düsseldorf, Urteil09.10.2018, 24 U 194/17
- Unzulässigkeit der fiktiven Schadensberechnung im Werkvertragsrecht gilt bei Begleitschäden nichtLandgericht München I, Urteil14.11.2018, 2 O 11810/16
Bundesgerichtshof Urteil22.02.2018
BGH: Keine Bemessung des Schadensersatzes anhand fiktiver Mangelbeseitigungskosten im WerkvertragsrechtAuftraggeber kann Vorschussanspruch oder Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten geltend machen
Im Werkvertragsrecht ist eine Bemessung des Schadensersatzes anhand fiktiver Mangelbeseitigungskosten nicht möglich. Der Auftraggeber kann aber einen Vorschussanspruch oder einen Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehepaar ließ ab dem Jahr 2003 ein Einfamilienhaus errichten. In diesem Zusammenhang wurden von einer Baufirma Natursteinplatten im Außenbereich verlegt. Im Jahr 2007 zeigten sich jedoch Mängel an den Arbeiten. Es kam unter anderem zu Rissen und Ablösungen der Platten, zu Kalk- und Salzausspülungen, Farb- und Putzabplatzungen sowie zu starken Durchfeuchtungen des Putzes. Da ihr Ehemann inzwischen verstorben war, erhob nur noch die Ehefrau Klage auf Zahlung von Schadensersatz auf Basis fiktiver Mangelbeseitigungskosten. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Kein Anspruch auf Schadensersatz auf Basis fiktiver Mangelbeseitigungskosten
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Klägerin könne ihren Schaden nicht auf Basis fiktiver Mangelbeseitigungskosten bemessen. Der Auftraggeber, der keine Aufwendungen zur Mangelbeseitigung tätigt, habe keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser nur fiktiven Aufwendungen. Erst wenn der Auftraggeber den Mangel beseitigen lässt und die Kosten hierfür begleicht, entstehe ihm ein Vermögensschaden in Höhe der aufgewandten Kosten. Eine Schadensbemessung nach fiktiven Mangelbeseitigungskosten führe häufig zu einer Überkompensation und damit einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen ungerechtfertigte Bereicherung des Auftraggebers.
Anspruch auf Vorschuss und Ersatz der tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten
Der Auftraggeber könne neben dem Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten als Aufwendungsersatz (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB) oder Schadensersatz (§ 634 Nr. 4 BGB) auch einen Anspruch auf Vorschuss (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB) geltend machen, so der Bundesgerichtshof.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil28313
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.