21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28313

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Urteil22.02.2018BundesgerichtshofVII ZR 46/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2018, 815Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2018, Seite: 815
  • MDR 2018, 465Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 465
  • NJW 2018, 1463Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1463
  • NZBau 2018, 201Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2018, Seite: 201
  • NZM 2018, 345Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 345
  • VersR 2018, 1463Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 1463
  • ZfBR 2018, 352Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 2018, Seite: 352
  • ZIP 2018, 2376Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2018, Seite: 2376
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil30.01.2015, 10 O 265/09
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil19.01.2017, I-5 U 30/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil22.02.2018

BGH: Keine Bemessung des Schaden­s­er­satzes anhand fiktiver Mangel­beseitigungs­kosten im Werkver­tragsrechtAuftraggeber kann Vorschuss­an­spruch oder Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Mangel­beseitigungs­kosten geltend machen

Im Werkver­tragsrecht ist eine Bemessung des Schaden­s­er­satzes anhand fiktiver Mangel­beseitigungs­kosten nicht möglich. Der Auftraggeber kann aber einen Vorschuss­an­spruch oder einen Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Mangel­beseitigungs­kosten verlangen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehepaar ließ ab dem Jahr 2003 ein Einfamilienhaus errichten. In diesem Zusammenhang wurden von einer Baufirma Natur­stein­platten im Außenbereich verlegt. Im Jahr 2007 zeigten sich jedoch Mängel an den Arbeiten. Es kam unter anderem zu Rissen und Ablösungen der Platten, zu Kalk- und Salzaus­spü­lungen, Farb- und Putzab­plat­zungen sowie zu starken Durch­feuch­tungen des Putzes. Da ihr Ehemann inzwischen verstorben war, erhob nur noch die Ehefrau Klage auf Zahlung von Schadensersatz auf Basis fiktiver Mangel­be­sei­ti­gungs­kosten. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlan­des­gericht Düsseldorf gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Kein Anspruch auf Schadensersatz auf Basis fiktiver Mangel­be­sei­ti­gungs­kosten

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Klägerin könne ihren Schaden nicht auf Basis fiktiver Mangel­be­sei­ti­gungs­kosten bemessen. Der Auftraggeber, der keine Aufwendungen zur Mangelbeseitigung tätigt, habe keinen Vermö­gens­schaden in Form und Höhe dieser nur fiktiven Aufwendungen. Erst wenn der Auftraggeber den Mangel beseitigen lässt und die Kosten hierfür begleicht, entstehe ihm ein Vermö­gens­schaden in Höhe der aufgewandten Kosten. Eine Schadens­be­messung nach fiktiven Mangel­be­sei­ti­gungs­kosten führe häufig zu einer Überkom­pen­sation und damit einer nach allgemeinen schadens­recht­lichen Grundsätzen ungerecht­fertigte Bereicherung des Auftraggebers.

Anspruch auf Vorschuss und Ersatz der tatsächlichen Mangel­be­sei­ti­gungs­kosten

Der Auftraggeber könne neben dem Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Mangel­be­sei­ti­gungs­kosten als Aufwen­dungs­ersatz (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB) oder Schadensersatz (§ 634 Nr. 4 BGB) auch einen Anspruch auf Vorschuss (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB) geltend machen, so der Bundes­ge­richtshof.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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