18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28444

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Urteil14.11.2018Landgericht München I2 O 11810/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 110Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 110
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Landgericht München I Urteil14.11.2018

Unzulässigkeit der fiktiven Schadens­be­rechnung im Werkver­tragsrecht gilt bei Begleitschäden nichtVerursachung von Kratzern auf Glasflächen bei Reini­gungs­a­r­beiten stellt Begleitschaden dar

Die Unzulässigkeit der fiktiven Schadens­be­rechnung im Werkver­tragsrecht gilt bei Begleitschäden nicht. Ein Begleitschaden liegt etwa vor, wenn durch Reini­gungs­a­r­beiten Kratzer an Glasflächen entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin eines neu errichteten Hauses hatte im Juni 2015 eine Reinigungsfirma mit der Vornahme der Hausreinigung beauftragt. Bei den Putzarbeiten entstanden an den Glasfas­sa­den­flächen großflächig Kratzer, was den Austausch der betroffenen Teile erforderlich machte. Die zu erwartenden Kosten für den Austausch in Höhe von voraussichtlich fast 30.000 EUR verlangte die Eigentümerin von der Reinigungsfirma ersetzt. Da sich diese weigerte dem nachzukommen, erhob die Hausei­gen­tümerin Klage auf Schadensersatz auf Basis einer fiktiven Schadens­be­rechnung.

Anspruch auf Schadensersatz auf Basis fiktiver Schadens­be­rechnung

Das Landgericht München I entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe wegen schuldhafter Verletzung von Schutzpflichten durch die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz zu. Die Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs zur Unzulässigkeit der fiktiven Schadens­be­rechnung im Werkver­tragsrecht greife nicht. Denn bei der Pflicht­ver­letzung der Beklagten handele es sich nicht um eine mangelhafte Leistung. Zwar seien die Schäden an der Glasfassade durch die Reinigungsarbeiten verursacht worden. Dies habe aber nicht zu einem Mangel geführt. Vertraglich sei ein Reini­gungs­erfolg, das heißt ein gewisser Sauberkeitsgrad, geschuldet gewesen. Dieser sei erreicht worden. Die Leistung der Beklagten sei insofern fehlerfrei gewesen. Nach Ansicht des Landgerichts liege vielmehr ein Begleitschaden vor.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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