18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 32442

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Beschluss26.04.2022BundesgerichtshofVIII ZR 364/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2022, 1307Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 1307
  • WuM 2022, 610Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 610
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wesel, Urteil11.11.2019, 27 C 27/18
  • Landgericht Duisburg, Urteil23.11.2020, 13 S 123/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss26.04.2022

BGH: Verkauf der Immobilie schließt nicht Geltendmachung von fiktiven Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache ausVerkauf des Grundstücks vor Wieder­her­stellung des schadensfreien Zustands

Der Anspruch auf fiktiven Schadensersatz wegen der Beschädigung der Mietsache besteht auch dann, wenn das Grundstück vor Wieder­her­stellung des schadensfreien Zustands verkauft wird. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende des Mietver­hält­nisses über ein Einfamilienhaus in Nordrhein-Westfalen Mitte Dezember 2017 klagte die Vermieterin und Eigentümerin des Hauses auf Zahlung von Schadensersatz wegen Beschädigungen an der Mietsache. Sie errechnete auf Basis von Kosten­vor­an­schlägen eine Schadenssumme in Höhe von fast 34.000 €. Die Mieter hielten während der Mietzeit vertragswidrig 19 Hunde. Sowohl das Amtsgericht Wesel als auch das Landgericht Duisburg wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Vermieterin.

Anspruch auf fiktiven Schadensersatz trotz Verkaufs der Immobilie

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshof scheitere der Anspruch nicht daran, dass die Klägerin den von ihr geltend gemachten Schaden fiktiv berechnet hat, obwohl sie das Eigentum an dem Hausgrundstück vor der Wieder­her­stellung des schadensfreien Zustands veräußert hat. Denn auch der Umstand, dass der Geschädigte das Eigentum an dem Grundstück veräußert hat, schließe eine solche Bemessung des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nicht aus.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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